Stoffstrombilanz
Die Stoffstrombilanzverordnung regelt, wie landwirtschaftliche Betriebe mit Nährstoffen umgehen müssen und wie betriebliche Stoffstrombilanzen zu erstellen sind (im Sinne des § 11a Absatz 1 und 2 des Düngegesetzes).
Der Bundesrat hat am 24. November 2017 der Verordnung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften zugestimmt.
Die Stoffstrombilanzverordnung wurde am 14. Dezember 2017 verkündet und ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Für wen gilt die Stoffstrombilanzverordnung?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Verordnung für…
- Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb,
- Betriebe, die die in Nummer 1 genannten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird und
- Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
Was müssen die Betriebe tun?
Die jeweiligen Betriebe sind verpflichtet, jährlich eine Bilanz zu erstellen über:
- Nährstoffzufuhr: Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, die dem Betrieb durch Düngemittel, Futtermittel, Saatgut (einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial), landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführt werden.
- Nährstoffabgabe: Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, die der Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, ggf. Wirtschaftsdünger, Futtermittel, Saatgut (einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial), landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgibt.
Die Ermittlung der Nährstoffzufuhren und -abgaben orientiert sich an der abgestimmten Datengrundlage der Düngeverordnung. Weitere Ergänzungen der Daten – beispielsweise um Phosphor- oder Phosphatgehalte, Werte für Einzelfuttermittel, tierische Erzeugnisse und die Stickstoffzufuhr durch Leguminosen – wurden mit ausgewählten für die Beratung zuständigen Stellen der Länder abgestimmt.
Wie werden Nährstoffzufuhren und -abgaben bewertet?
- Über die zugeführten und abgegebenen Nährstoffe sind betriebliche Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor zu ermitteln und für Stickstoff auch zu bewerten.
- Bewertet werden soll der dreijährige Durchschnitt der Stoffstrombilanz für Stickstoff je Betrieb. Dabei wird weitgehend sichergestellt, dass jährliche Schwankungen bei der Stoffstrombilanzierung ausgeglichen werden können.
- Über die jeweilige Ermittlung und Bewertung sind Aufzeichnungen zu führen.
Die Länder können zu den vorgeschriebenen Aufzeichnungen zusätzliche Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten durch Rechtsverordnung festlegen.
Es gibt zwei Bewertungsverfahren, aus denen betroffene landwirtschaftliche Betriebe ein Verfahren wählen können:
- Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz (Bruttobilanz) mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg Stickstoff je Hektar oder
- Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz auf der Grundlage der Berechnung eines zulässigen dreijährigen betriebsindividuellen Bilanzwertes (nach Anlage 4 der Verordnung).
- Die Bewertung der erstellten Stoffstrombilanzen ist seit dem 1. Januar 2023 ausgesetzt.
Evaluierung der Stoffstrombilanzverordnung
Ob sich die Stoffstrombilanzierung wie gewünscht auswirkt, hat das BMEL im Rahmen einer Bund-Länder- sowie Expertengruppe untersucht und in einem Bericht verfasst. Dieser wurde dem Deutschen Bundestag zum 31. Dezember 2021 vorgelegt. Dabei wurde u.a. folgendes geprüft:
- Trägt die Stoffstrombilanzierung zur Begrenzung der Nährstoffbelastungen der Umwelt durch die Landwirtschaft bei?
- Haben sich die Bewertungskriterien der Stoffstrombilanzierung in der Praxis bewährt?
- Gibt es Bedarf zur Fortentwicklung oder sind alternative Bewertungsmodelle effizienter?
- Welche Verbesserungen bei der Ressourceneffizienz konnten erreicht werden?
Der Bericht fasst in Teil I die bisherigen Erfahrungen mit der Einführung und Umsetzung der StoffBilV in den Ländern zusammen und führt Vorschläge der Länder für Anpassungen der Regelungen der StoffBilV auf. Daran anknüpfend werden in Teil II Vorschläge zur Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor beschrieben und die betriebliche Betroffenheit und der Anpassungsbedarf abgeschätzt. Weiterhin werden die bei Anwendung der vorgeschlagenen Bewertungsansätze potenziell erzielbaren Reduktionen von Nährstoffüberschüssen abgeschätzt.
Hintergrund
Die Stoffstrombilanz erfolgt methodisch nach dem Prinzip einer Hoftorbilanz. So betrachtet sie gesamtbetrieblich die Nährstoffe (Stickstoff und Phosphor), die in den Betrieb hineingehen (mit Düngemitteln, Futtermitteln, Tieren, Pflanzgut usw.) und aus dem Betrieb wieder herausgehen (mit pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Wirtschaftsdüngern usw.). Die Differenz beider Größen ergibt den entsprechenden Bilanzsaldo des betrachteten Nährstoffs (Input zu Output) und damit auch die Effizienz des Nährstoffeinsatzes. Mithilfe von bereits im Betrieb anfallenden (Buchführungs-)Daten sowie bekannten Richtwerten aus der Düngeverordnung (DüV) kann die Stoffstrombilanz belegbasiert erstellt werden. Mit bereits vorhandenen Daten aus der DüV im Betrieb kann sie auch betriebsindividuell bewertet werden. Zusätzlich haben sich von den Ländern und der Privatwirtschaft entwickelte digitale Programmlösungen zur Umsetzung der StoffBilV etabliert und erleichtern die Erfassung und Auswertung der erforderlichen Daten.