Überblick über das Saatgutrecht
Auf Grundlage der EG-Saatgutrichtlinien regeln das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und die dazu erlassenen Verordnungen die Zulassung von Pflanzensorten sowie die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) darf nur Saatgut zugelassener Pflanzensorten vermarktet werden. Eine Sorte wird zugelassen, wenn sie unterscheidbar, homogen und beständig ist, landeskulturellen Wert hat und ihr Name eintragbar ist. Für die Prüfung und die Zulassung neuer Sorten ist das Bundessortenamt (BSA) zuständig.
Die Sortenmerkmale werden in der so genannten Registerprüfung geprüft, die ausschließlich an BSA-eigenen Prüfstellen durchgeführt werden. Der landeskulturelle Wert einer Sorte wird in der Wertprüfung ermittelt, in der die Anbaueignung (Ertragsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen und Witterungsextreme) sowie Verwendungseigenschaften (wie beispielsweise die Backeignung bei Weizen) festgestellt werden. Die Wertprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bundesländer sowie der Züchtungswirtschaft. Untersuchungen zur Sortenqualität und –gesundheit werden in Zusammenarbeit mit anderen Bundeseinrichtungen wie dem Julius Kühn-Institut oder dem Max-Rubner-Institut abgestimmt und durchgeführt. Die Zulassung erfolgt, wenn eine Sorte in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den bereits zugelassenen Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder die Verwertung der Erzeugnisse erwarten lässt.
Saatgut zugelassener Sorten darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es durch eine Länderdienststelle amtlich anerkannt ("zertifiziert") wurde. Dazu werden der Feldbestand der Saatgutvermehrungsfläche begutachtet und Stichproben des dort gewonnenen Saatgutes anschließend im Labor untersucht.