Drittländer - gelistet und nicht gelistet

Unter dem Begriff "Drittland" werden alle Länder außerhalb der EU zusammengefasst.

Gelistete Drittländer

Drittländer aus denen Hunde, Katzen und Frettchen in die EU mitgebracht werden dürfen, sind im Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in seiner aktuellen Fassung unter dem Punkt "gelistete Drittländer" auffgeführt. Ist ein Drittland hier nicht zu finden, handelt es sich um ein sogenanntes "nicht gelistetes Drittland".

Die genannte EU-Durchführungsverordnung ist in ihrer aktuellen Fassung auf der Homepage der EU hier zu finden: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 577/2013 DER KOMMISSION

Nicht gelistete Drittländer

"Nicht gelistete Drittländer" sind in dem Kontext alle Länder, die nicht in dem Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in seiner aktuellen Fassung aufgelistet sind. Für diese Länder gelten besondere Anforderungen. Die Ausreise mit dem Tier aus der EU in eines dieser Länder ist dabei meist nicht aufwändig, die Wiedereinreise nach Deutschland und in die EU ist aber erschwert.
Zu den nicht gelisteten Drittländern zählen beispielsweise Ägypten, Serbien und die Türkei.

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