Fleisch oder Milchprodukte im Gepäck? Helfen Sie mit, Tierseuchen zu vermeiden!

Um ein Einschleppen von Tierseuchen in die Europäische Union zu vermeiden, ist das Mitbringen von Fleisch und Milch sowie daraus hergestellter Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) grundsätzlich untersagt.

Für andere Erzeugnisse gelten produktspezifische Einfuhrbeschränkungen in Abhängigkeit von der Warenart und dem Herkunftsland. Die Vorschriften gelten nicht für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz sowie die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus den Färöern und Island.

Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind:

  • In geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen:

    • Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung (maximal zwei Kilogramm),
    • aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialheimtierfutter (maximal zwei Kilogramm),
    • Fisch und Fischereierzeugnisse für den persönlichen Verbrauch (maximal 20 Kilogramm oder ein einzelner Fisch, der schwerer sein darf),
    • sonstige tierische Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch, zum Beispiel Honig (maximal zwei Kilogramm).

    Sonderkonditionen gelten für die Färöer, Grönland und Island, aus denen größere Mengen tierischer Erzeugnisse (je nach Warenkategorie 10 bis 20 Kilogramm) zum persönlichen Verbrauch eingeführt werden können, darunter auch Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (maximal 10 Kilogramm kombiniertes Gesamtgewicht pro Person).

    Für Erzeugnisse aus Tieren geschützter Arten (wie Kaviar von Störarten) gelten zum Teil zusätzliche Beschränkungen.

    Ohne Mengenbeschränkungen:

    • Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, Schokolade und Süßwaren,
    • Für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel,
    • Mit Fisch gefüllte Oliven,
    • Pasta und Nudeln,
    • Für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen,
    • Sämtliche anderen Lebensmittelerzeugnisse, die kein frisches oder verarbeitetes Fleisch oder Milch bzw. Milcherzeugnisse enthalten. 

Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen entweder als Wirtschaftsgut unter Beachtung der veterinärrechtlichen Einfuhrvorschriften einer Veterinärgrenzkontrollstelle zur Einfuhruntersuchung vorgestellt werden oder bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung auf Kosten des Einführers abgegeben werden.

Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt werden.

Ausfuhr von Lebensmitteln aus Deutschland in Reiseländer

Die Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel, aber auch Pflanzensamen und bestimmte Gegenstände sind von Land zu Land unterschiedlich. Reisende sollten sich deshalb immer vor Antritt der Reise beim Auswärtigen Amt über die genauen Bestimmungen informieren. Einen ersten Überblick über die Einreisebestimmungen liefert das Auswärtige Amt auf seiner Website "Reise- und Sicherheitsbestimmungen".

Anhand einer Landkarte oder per Suchfeld kann auf dem Angebot des Auswärtigen Amts das Reiseland eingegeben werden. Informationen z.B. über benötigte Visa, Impfempfehlungen, aber auch Zoll- und Einfuhrbestimmungen erscheinen in den detaillierten Reisebestimmungen. Verlinkungen im Text führen zu weiterführenden Informationen und Angeboten der Botschaften der Reiseländer. Individuelle Fragen beantwortet der Bürgerservice des Auswärtigen Amts unter Tel.: (0 30 18) 17 20 00, Fax: (0 30 18) 1 75 10 00.

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