Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln – die Health Claims-Verordnung

"fettarm", "zuckerfrei", "Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion bei"

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben finden sich immer häufiger auf Lebensmitteletiketten oder in der Werbung. Die EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sogenannte Health Claims-Verordnung) über Lebensmittel legt europaweit einheitliche Anforderungen bei der Verwendung dieser Angaben fest.

Nährwertbezogene Angaben beschreiben besondere Nährwerteigenschaften von Lebensmitteln, zum Beispiel seinen Energiegehalt oder den Gehalt an Nährstoffen oder anderen Stoffen (Beispiele: "fettarm", "zuckerfrei", "reich an Vitamin C").
Mit "gesundheitsbezogenen Angaben" wird ein Zusammenhang zwischen dem Produkt bzw. seinen Bestandteilen und der Gesundheit hergestellt (Beispiele: "Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt", "Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion bei").

Gesundheitsbezogene Angaben sind nur nach erfolgreichem Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens zulässig. Nährwertbezogene Angaben müssen die in der Health Claims-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Wird ein Lebensmittel mit nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben, müssen diese Aussagen wahr und zutreffend sein.

Verbraucherinnen und Verbraucher sind mit einem immer größeren Angebot von Lebensmitteln konfrontiert, die mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden. Viele Konsumenten sind bereit, für Lebensmittel, von denen sie sich einen Zusatznutzen versprechen, einen höheren Preis zu zahlen. Die strengen Regelungen der Health Claims-Verordnung tragen hier zu einem höheren Niveau des Irreführungs- und Täuschungsschutzes bei: Mit der Verordnung sind klare, europaweit einheitliche Kriterien für alle Marktteilnehmer festgelegt, um einen fairen Wettbewerb in diesem Bereich sicherzustellen. Für die Wirtschaftsakteure bedeutet dies mehr Rechtssicherheit. Die zugelassenen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen auf Lebensmitteln wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft und durch den Unionsgesetzgeber zugelassen.

Übersicht über die Hauptregelungsinhalte der "Health-Claims-Verordnung"

Die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben dürfen nicht falsch oder irreführend sein und müssen von aufmerksamen, durchschnittlichen Verbraucherinnen und Verbrauchern verstanden werden. Die Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Daten stützen und durch diese abgesichert sein. Die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, muss im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden und in einer vom Körper verwertbaren Form verfügbar bzw. im umgekehrten Fall nicht vorhanden oder ausreichend reduziert sein. Die für die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung erforderliche Menge, muss durch den Verzehr einer vernünftigerweise anzunehmenden Menge des Lebensmittels bereitgestellt werden. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, und nur nährwertbezogene Angaben erlaubt, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt, eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen

Nährwertkennzeichnung

Die Health Claims-Verordnung schreibt vor, dass bei Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben eine Nährwertkennzeichnung anzubringen ist. Anhand dieser Angaben können sich Verbraucherinnen und Verbraucher über den Brennwert und den Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz informieren.

Konzept der Nährwertprofile

Nährwertprofile sollen die Grenzen festlegen, ab denen nährwert- bzw. gesundheitsbezogene Angaben nicht verwendet werden dürfen. Dies bedeutet, dass ein Produkt, das z. B. einen hohen Gehalt an Fett oder Zucker besitzt, der das Nährwertprofil überschreitet, keine solchen Angaben tragen darf. Wenn jedoch lediglich ein einzelner ungünstiger Nährstoff das Nährwertprofil überschreitet, sollen nährwertbezogene Angaben ("Vitamin C-Quelle") unter der Voraussetzung zulässig sein, dass in Verbindung mit der Angabe der Hinweis erfolgt: "Hoher Gehalt an…[Nennung des Nährstoffs, der das Nährwertprofil überschreitet]". Mit dem Konzept der Nährwertprofile soll verhindert werden, dass Lebensmitteln der Anschein gegeben wird, sie hätten aufgrund des Gehalts an bestimmten Nährstoffen (z. B. zugesetzten Vitaminen) besondere gesundheitliche Vorteile, obwohl sie aber gleichzeitig aufgrund ihrer Gesamtzusammensetzung im Rahmen der täglichen Ernährung eher nur in Maßen empfohlen werden. Nährwertprofile werden auf den Etiketten der Lebensmittel nicht erscheinen. Die Nährwertprofile, ihre Bedingungen und Ausnahmen sollen durch die Europäische Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens der EFSA unter Beteiligung der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Dabei soll u. a. die gesamte Nährwertzusammensetzung des Lebensmittels, die Bedeutung des Lebensmittels im Rahmen der Gesamternährung und des Vorhandenseins von einzelnen Nährstoffen einfließen. Auch die Bedürfnisse von Kindern als besonders schützenswerte Verbrauchergruppe, sollen Berücksichtigung finden. Die Kommission hat im Rahmen ihre Strategie "Vom Hof auf den Tisch" angekündigt die Diskussion zu den Nährwertprofilen wiederaufzunehmen und bis Ende 2022 hierzu einen Vorschlag vorzulegen.

Nährwertbezogene Aussagen

Nährwertbezogene Aussagen dürfen nur verwendet werden, wenn bestimmte, im Anhang der Verordnung festgelegte Anforderungen erfüllt sind (z.B. ist die Aussage "energiereduziert" nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 Prozent reduziert ist). Für vergleichende Angaben gelten besondere Vorschriften.

Gesundheitsbezogene Aussagen

Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos (z.B. "Zuckerfreier Kaugummi hilft, die Zahndemineralisierung zu verringern. Die Zahndemineralisierung ist ein Risikofaktor bei der Entstehung von Zahnkaries"), und solche, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, dürfen erst nach Zulassung verwendet werden. Andere gesundheitsbezogene Angaben (u.a. Angaben, die sich auf die Rolle eines Nährstoffs oder eines anderen Stoffs beziehen, z.B. "Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt") wurden nach ihrer Zulassung in eine von der Europäischen Kommission erstellte Positivliste aufgenommen. Sie können, sofern das Lebensmittel die jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllt, allgemein verwendet werden, es sei denn, die im Einzelfall zugrunde liegenden Daten unterliegen dem Datenschutz. Alle nicht zugelassenen - bis auf die noch nicht abschließend geprüften – gesundheitsbezogenen Angaben sind seit dem 14. Dezember 2012 auf Lebensmittelverpackungen verboten.

Noch nicht abschließend bewertet sind beantragte Angaben zu Pflanzeninhaltsstoffen (sog. "Botanicals").

Einrichtung eines Gemeinschaftsregisters

Alle zugelassenen Angaben werden im EU-weiten Unionsregister für jedermann zugänglich gespeichert. Das englischsprachige Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel ist über die Website der EU-Kommission zu finden. Dort sind auch die Angaben einsehbar, die nicht zugelassen wurden.

Erschienen am im Format Basistext

Das könnte Sie auch interessieren

Fachausschüsse und Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches (Thema:Dt-Lebensmittelbuch-Kommission)

In die DLMBK beruft das BMEL gleich viele Mitglieder aus den Bereichen Lebensmittelüberwachung, Wissenschaft, Verbraucherschaft und Lebensmittelwirtschaft. Sie arbeiten als unabhängiges Gremium.

Mehr

Herkunftskennzeichnung von Fleisch ausgeweitet (Thema:Lebensmittelkennzeichnung)

Verbraucherinnen und Verbraucher wollen – und sollen – wissen, wo ihre Lebensmittel herkommen. Auch aus der Landwirtschaft kommt der langgehegte Wunsch nach einer Herkunftskennzeichnung.

Mehr

EU-Bio-Logo (Thema:Bio)

Vorverpackte Bio-Lebensmittel, aus der EU, welche die strengen Normen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau erfüllen, müssen seit dem 1. Juli 2010 verpflichtend mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet werden.

Mehr