Deutsche Einfuhrvorschriften für Lebensmittel

Wegweiser mit wichtigen Ansprechpartnern und Links

Für die Einfuhr von Lebensmitteln nach Deutschland gelten bestimmte nationale und EU-weite Vorschriften.

Leitlinien der EU-Kommission

Die Vorschriften müssen auch von dem Importeur eingehalten werden, der als erstes Glied in der inländischen Handelskette für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte verantwortlich ist. EU entry conditions (europa.eu)

Die Europäische Kommission hat folgendes Leitliniendokument veröffentlicht, dem Hinweise auf wichtige EU-Rechtsvorschriften zu entnehmen sind: Guidance document – Key questions related to import requirements and the new rules on food hygiene and official food controls

Anforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse

Die Rahmenbestimmungen für die Anforderungen für die Verbringung von zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern in die Europäische Union werden im nachfolgend verlinkten Informationsschreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft dargestellt.

BMEL-Informationsschreiben Verbringung zusammengesetzter Erzeugnisse (PDF, 191KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)
composite products (europa.eu)

Lebensmittelrechtliche Fragen im Einzelnen

In Deutschland sind die Länder für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, auch der Einfuhrvorschriften, zuständig. Ob ein bestimmtes Erzeugnis den rechtlichen Einfuhrvorschriften entspricht, ist in der Gesamtbetrachtung des konkreten Produkts, also unter Berücksichtigung der Herkunft, der Einfuhrbescheinigungen, der Zusammensetzung, Zweckbestimmung und Aufmachung zu prüfen.

Zur Beantwortung von Fragen zur Auslegung und Anwendung rechtlicher Vorschriften im Einzelfall stehen Ihnen generell folgende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung:

Sie können

  • sich an den für Ihre Branche zuständigen Interessensverband wenden, sofern Sie dort Mitglied sind,
  • sich an einen Lebensmittelsachverständigen wenden, etwa um die Übereinstimmung eines Produkts mit den zu beachtenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die Anschriften von Sachverständigen können Sie zum Beispiel bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer erfragen. Das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu den Sachverständigen, die von Industrie- und Handelskammern, von Landwirtschaftskammern oder von Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt wurden. Für Nachfragen bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer finden Sie die Adresse unter www.dihk.de/ihk-finder,
  • die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde kontaktieren. Zuständig ist die Behörde am Standort des Lebensmittelunternehmens/Importeurs in Deutschland. Die Anschriften der jeweiligen Behörden können Sie bei den Ministerien der Länder erfragen. Auf deren Internetseiten gelangen Sie über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darf keine Rechtsauskünfte in Einzelfällen erteilen.

Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern im privaten Reisegepäck

Um ein Einschleppen von Tierseuchen in die Europäische Union zu vermeiden, ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 (privates Reisegepäck) das Mitbringen von Fleisch und Milch sowie daraus hergestellten Erzeugnissen aus Drittländern untersagt. Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind in geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Dazu gehören Säuglingsnahrung, medizinische Spezialnahrung, medizinisches Spezialheimtierfutter, sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (beispielsweise Honig) bis maximal zwei Kilogramm pro Person, Fisch/Fischereierzeugnisse bis maximal 20 Kilogramm oder einzelner Fisch auch schwerer pro Person. Eine Reihe von Lebensmitteln, die nur einen ganz geringen Anteil an verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten und von denen kaum ein gesundheitliches Risiko ausgeht, beispielsweise Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade, dürfen ohne Mengenbeschränkung als Reiseproviant eingeführt werden.

Fleisch oder Milchprodukte im Gepäck? Helfen Sie mit, Tierseuchen zu vermeiden!
Personal imports (europa.eu)
Mitnahme von tierischen Erzeugnissen, Lebensmitteln oder Pflanzen in der EU - Your Europe (europa.eu)

Informationen der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat folgende Internetseiten veröffentlicht, die Hinweise auf wichtige EU-Rechtsvorschriften sowie Leitliniendokumente zu Einfuhrvoraussetzungen (Guidance Documents in englischer Sprache) enthalten sowie das Einfuhrverfahren genau beschreiben:

  1. Food Safety – From the Farm to the Fork

  2. Kontaktadressen der EU-Veterinär-Grenzkontrollstellen, über die die Einfuhren erfolgen müssen finden Sie hier.

Verzeichnis der Grenzkontrollstellen, Kontrollstellen und zugelassenen Betriebe

  • Listen der für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen zugelassenen Betriebe und Listen der im Zusammenhang mit der Einfuhr zugelassene Betriebe in Drittländern und Deutschland
    Lists of approved establishments for the intra-community trade and entry of live animals, semen, ova and embryos.
  • Verzeichnis der Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen (andere als Grenzkontrollstellen) für Tiere und Waren tierischen Ursprungs sowie Lebensmittel und Futtermittel nicht-tierischen Ursprungs
    List of Border Control Posts (BCPs) and Control Points (CPs) other than BCPs designated for official controls on certain animals and goods of animal origin as well as food and feed of non-animal origin

Verzeichnis der Grenzkontrollstellen, Kontrollstellen und zugelassenen Betriebe (PDF, 32KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Weitere Informationen

Sofern Sie darüber hinaus Fragen zollrechtlicher Natur haben, können Sie sich an das Zollinfo-Center wenden.

Für den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten ist je nach Erzeugnis (mit Ausnahme von bestimmten Freimengen) die Verwendung einer Lizenz erforderlich. Nähere Auskünfte finden Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Telefon: 02 28 / 68 45 -0, Fax: 02 28 / 68 45 - 34 44, E-Mail: poststelle@ble.de.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Aufstellung unter Umständen nicht abschließend ist. Je nach Produkt, Herkunftsland etc. kann es sein, dass noch weitere Informationen notwendig oder weitere Behörden zu befragen sind.

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