Die Alterssicherung der Landwirte

Die Alterssicherung der Landwirte wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt und zielt seit ihrer Einführung im Jahr 1957 auf eine Teilsicherung ab. Dies schlägt sich sowohl in der Höhe der zu zahlenden Beiträge als auch im Niveau der Renten nieder.

Um einen ausreichenden Lebensunterhalt im Alter sicherzustellen, bedürfen die Renten der Alterssicherung der Landwirte der individuellen Ergänzung, etwa durch Altenteilsleistungen, Pachteinnahmen, Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder private Vorsorge.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.

Wer ist versichert?

Pflichtversichert sind

  • Landwirte, deren auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen die von der SVLFG festgesetzte Mindestgröße überschreitet,
  • deren Ehegatten und Lebenspartner,
  • mitarbeitende Familienangehörige eines Landwirts oder seines Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners, wenn sie im landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich tätig sind.

Eine freiwillige Versicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag möglich, zum Beispiel um die Wartezeit für eine Altersrente auch nach Ende einer Versicherungspflicht noch erfüllen zu können.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ist unter anderem möglich, solange

  • eine außerlandwirtschaftliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird, aus der ein Arbeitsentgelt oder –einkommen von mehr als jährlich 6.456 Euro erzielt wird. Dies entspricht dem Zwölffachen der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 Euro monatlich);
  • wegen Kindererziehung oder Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht besteht.

Auf welche Leistungen haben Versicherte Anspruch?

Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf

  • Leistungen zur Rehabilitation und Prävention
  • Renten wegen Erwerbsminderung
  • Altersrenten
  • Hinterbliebenenrenten

Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens gehört seit dem 9. August 2018 nicht mehr zu den Voraussetzungen für den Bezug einer Rentenleistung aus der Alterssicherung der Landwirte. Das landwirtschaftliche Unternehmen kann im Rentenbezug weitergeführt werden. Bei Renten wegen Erwerbsminderung gibt es jedoch Hinzuverdienstgrenzen.

Wie hoch sind die Beiträge?

In der Alterssicherung der Landwirte wird – im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung – ein Einheitsbeitrag erhoben, der nicht einkommensbezogen ist. Durch den Einheitsbeitrag wird umgekehrt auch eine Anwartschaft auf eine Einheitsleistung erworben, deren Höhe nur von der Dauer der Beitragszahlung abhängig ist. Die Entwicklung des Einheitsbeitrags ist dabei an die Entwicklung des Beitrags und des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt.

In der Alterssicherung der Landwirte gibt es außerdem einen Beitragszuschuss für einkommensschwächere Landwirtinnen und Landwirte. Diese wären mit der Zahlung des für alle Versicherten gleich hohen Einheitsbeitrages finanziell deutlich stärker belastet und werden deshalb finanziell unterstützt.

Die Höhe des Beitragszuschusses ist an die Höhe des zu zahlenden Beitrages gekoppelt. Bis zum 30. Juni 2024 beträgt der monatliche Beitrag 301 Euro in den alten und 297 Euro in den neuen Bundesländern. Ab dem 1. Juli 2024 gilt der Einheitsbeitrag in Höhe von 301 Euro monatlich für das gesamte Bundesgebiet.

Die für das Jahr 2024 geltenden Beiträge sind der Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2024 zu entnehmen.

Das Beitragszuschussrecht wurde mit Wirkung vom 1. April 2021 folgendermaßen geändert:

  • Damit mehr einkommensschwächere Landwirtinnen und Landwirte von der finanziellen Entlastungswirkung des Beitragszuschusses profitieren können, wurden die Einkommensgrenzen für einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zum 1. April 2021 deutlich angehoben und dynamisch ausgestaltet.
  • Ein Beitragszuschuss wird nun bis zu einem jährlichen Einkommen von weniger als 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt (in 2024: 25.452 Euro in den alten und 24.948 Euro in den neuen Bundesländern). Durch die Kopplung an die Bezugsgröße wird die Einkommensgrenze zukünftig jährlich automatisch entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.
  • Außerdem wird der Beitragszuschuss mit Hilfe einer Formel für jeden Anspruchsberechtigten individuell berechnet. Der maximal mögliche Beitragszuschuss pro Monat beträgt dabei 60% des Beitrags (bis 30. Juni 2024: 180 Euro in den alten und 178 Euro in den neuen Bundesländern; ab 1. Juli 2024: bundeseinheitlich 180 Euro). Die bisherigen Zuschussklassen sind entfallen.

Beispiele für die Zuschusshöhe und den jeweils zu zahlenden Nettobeitrag im Jahr 2024:

JahreseinkommenZuschusshöhe (alte / neue Länder)Nettobeitrag (alte / neue Länder)
8.000 Euro180 Euro / 178 Euro121 Euro / 119 Euro
15.000 Euro148 Euro / 142 Euro153 Euro / 155 Euro
20.000 Euro77 Euro / 70 Euro224 Euro / 227 Euro
24.000 Euro20 Euro / 13 Euro281 Euro / 284 Euro

Wie sieht die Finanzierung aus?

Die Alterssicherung der Landwirte wird durch die Beiträge der Versicherten und Zuschüsse des Bundes finanziert. Der Bund kommt für die nicht durch Beitragseinnahmen gedeckten Ausgaben auf (sog. Defizitdeckung). Die rückläufige Zahl von Versicherten infolge des Strukturwandels in der Landwirtschaft hat daher keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe. Der Anteil des Bundes an der Finanzierung der Leistungen beträgt aktuell ca. 80 Prozent.

Über die Ausgestaltung der Alterssicherung der Landwirte und die Perspektiven ihrer finanziellen Entwicklung informiert der Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2021 (PDF, 516KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) den die Bundesregierung im November 2021 beschlossen und dem Deutschen Bundestag und Bundesrat vorgelegt hat. Der nächste Lagebericht über die Alterssicherung der Landwirte ist für das Jahr 2025 vorgesehen.

Erschienen am im Format Basistext

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