Landwirtschaftliche Krankenversicherung

Die Krankenversicherung der Landwirte wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt. Sie besteht seit 1972 für die land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Unternehmer und ihre Familien. Die Rechtsgrundlage dafür bildet das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989).

Die landwirtschaftliche Krankenversicherung ist ein Sondersystem innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und bietet für land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Unternehmer und ihre Familien einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Dabei werden Besonderheiten des Berufsstandes berücksichtigt, die nur ein Sondersystem, wie die landwirtschaftliche Sozialversicherung, abbilden kann. Damit besteht eine maßgeschneiderte Krankenversicherung für land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Unternehmer und ihre Familien, um ihre Gesundheit zu erhalten sowie die Risiken und Folgen einer Erkrankung so gering wie möglich zu halten.

Wer ist versichert?

Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Unternehmer, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, Familienversicherte, Rentenantragsteller und Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte sowie weitere Personen.

Die in der allgemeinen Krankenversicherung geltende freie Wahl der Krankenkasse gibt es für Mitglieder der SVLFG nicht, weil dieses System berufsständisch ausgeprägt ist. Es bietet Leistungen an, die auf die besonderen Belange der grünen Branche zugeschnitten sind.

Auf welche Leistungen haben Versicherte Anspruch?

Der Leistungskatalog der SVLFG unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem der allgemeinen gesetzlichen Krankenkassen. Er enthält allerdings berufsständische Besonderheiten, wie beispielsweise die Leistung der Betriebs- und Haushaltshilfe.

Unternehmer erhalten im Krankheitsfall anstelle von Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe. Sie wird dann erbracht, wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich ist und keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Angehörigen ständig beschäftigt werden. Das Ziel von Betriebs-und Haushalshilfe ist die Weiterführung des Betriebes (oder Haushalts) zur Vermeidung von Einkommensverlusten.

Wie sieht die Finanzierung aus?

Auch für die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt das Prinzip der solidarischen Finanzierung. Das heißt: Jeder soll entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungskraft zur Finanzierung der Ausgaben beitragen. Da das Einkommen von Selbständigen nur schwer zu ermitteln ist, greift die SVLFG für die land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Unternehmer auf einen Ersatzmaßstab zurück. Die Beiträge für die mitarbeitenden Familienangehörigen werden allein von den Unternehmern gezahlt.

Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft ist in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Zahl der Rentner im Verhältnis zu den aktiven Mitgliedern deutlich höher als in der allgemeinen Krankenversicherung. Es war daher schon bei Einführung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht vertretbar, die bäuerlichen Familien mit den Gesundheitskosten für die weiter zunehmende Zahl der Rentner zu belasten. Da die Bewältigung der finanziellen Folgen des Strukturwandels in der Landwirtschaft eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, übernimmt deshalb der Bund den Teil der Leistungsaufwendungen der Rentner, der nicht durch deren Beiträge und den Solidarbeitrag der Unternehmer und der freiwillig Versicherten gedeckt ist.

Mit dem Solidarbeitrag der Unternehmer und der freiwillig Versicherten tragen diese zur Finanzierung der Ausgaben für die ältere Generation bei. Der Solidarbeitrag beträgt 2024 rund 60 Millionen Euro. Damit wird gewährleistet, dass sich die aktiven Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Ausgaben für die nicht mehr aktiven Mitglieder beteiligen wie jene in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung. Nur für die darüber hinaus gehenden Ausgaben kommt der Bund auf. Diese Bundesmittel haben vorrangig die Aufgabe, die strukturwandelbedingten Belastungen der Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung abzumildern.

Bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab

Die Beiträge für die Unternehmer werden bundeseinheitlich auf der Grundlage der sogenannten korrigierten Flächenwerte berechnet. Abhängig von Größe und Art der bewirtschafteten Flächen und weiterer Faktoren (insbesondere dem Beziehungswert der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) wird der Flächenwert der Beitragstabelle der SVLFG zugeordnet. Dabei hat der Gesetzgeber den Rahmen für die Beitragsgestaltung vorgegeben. Zum Beispiel müssen 20 Beitragsklassen festgelegt werden, der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muss mindestens das Sechsfache des niedrigsten Beitrags betragen und der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muss mindestens 90 Prozent des so genannten Vergleichsbeitrages der allgemeinen Krankenversicherung erreichen. Die konkreten Festlegungen trifft die Selbstverwaltung der SVLFG.

Detaillierte Erläuterungen zum Beitragsmaßstab in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite der SVLFG unter "Die Beiträge in der LKK" abgerufen werden.

Erschienen am im Format Basistext

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