Beschäftigung und Mindestlohn

In der Landwirtschaft waren nach der Landwirtschaftszählung 2020 in Deutschland 938.000 Arbeitskräfte beschäftigt. Davon waren 434.000 als Familienarbeitskräfte tätig. Von den 504.000 familienfremden Arbeitskräften waren 275.000 Saisonarbeitskräfte, also 55 Prozent.

Mindestlohn

Bereits seit Januar 2015 schützt der gesetzliche Mindestlohn bzw. der Branchenmindestlohn Beschäftigte in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für alle Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2024 12,41 Euro brutto pro Zeitstunde. Ein Jahr später steigt er auf 12,82 Euro.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten aufzuzeichnen. Dies gilt nicht für enge Familienangehörige, die der Arbeitgeber beschäftigt. Für diese Personen ist der Arbeitgeber von der Dokumentationspflicht befreit.

Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft

Saisonarbeitskräfte sind Personen, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum (eine Saison) ihre Erwerbstätigkeit ausüben.

Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit heimischen Lebensmitteln, denn vieles in der Landwirtschaft ist noch Handarbeit. Nicht nur die Spargelanbaubetriebe, sondern auch viele andere Obst- und Gemüsebaubetriebe benötigen jährlich Saisonarbeitskräfte, um ihren saisonalen Arbeitskräftebedarf in Abhängigkeit von Umständen wie Wetter oder Marktsituation, die sie nicht beeinflussen können, flexibel decken zu können. Auch im Wein- und Hopfenanbau sind Saisonarbeitskräfte unentbehrlich. Viele der Saisonarbeitskräfte kommen aus dem Ausland. Die Arbeit hier ist für sie interessant, weil das deutsche Lohnniveau deutlich höher ist als in den Herkunftsländern. Trotz der Abzüge für die Lebenshaltungskosten lohnt sich für sie deshalb die weite Reise nach Deutschland.

Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und Arbeitgeber können wegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit direkt Arbeitsverträge abschließen.

Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen einer Vermittlungsabsprache mit der ausländischen Arbeitsverwaltung in Deutschland beschäftigt werden. Die Bundesagentur für Arbeit arbeitet für den Abschluss der Vermittlungsabsprachen eng mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie mit den ausländischen Arbeitsverwaltungen zusammen. Aktuell gibt es Vermittlungsabsprachen mit:

  • Georgien und
  • der Republik Moldau.

Weitere Vermittlungsabkommen sind derzeit nicht geplant.

Weitere Informationen zum praktischen Verfahren finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Studierende aus Drittstaaten können eine Ferienbeschäftigung in Deutschland ausüben.

Sozialversicherungspflicht von Saisonarbeitskräften in Deutschland

Sozialversicherungspflicht von Saisonarbeitskräften aus der EU

Welchem Sozialversicherungsrecht Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten während ihrer vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland unterliegen, richtet sich nach den Koordinierungsverordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Saisonarbeitskräfte neben der Saisontätigkeit in Deutschland auch in ihrem Wohnstaat eine Erwerbstätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder in ihrem Wohnstaat weder erwerbstätig noch selbstständig tätig sind.

Beschäftigte aus der EU mit vorübergehender Saisontätigkeit in Deutschland

Sind Saisonarbeitskräfte in ihrem Wohnstaat als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erwerbstätig und üben daneben eine Saisontätigkeit in Deutschland aus, unterliegen sie auch für die in Deutschland ausgeübte Saisontätigkeit grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates.

Die sog. Bescheinigung A1 dient als Nachweis, dass ein anderer Mitgliedstaat für den Bereich der sozialen Sicherheit zuständig ist.

Deutsche Arbeitgeber sind wie bisher verpflichtet, Saisonarbeitskräfte, die beispielsweise dem polnischen Recht unterliegen, bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS anzumelden und Beiträge zur polnischen Sozialversicherung abzuführen.

Selbständig Erwerbstätige aus der EU mit vorübergehender Saisontätigkeit in Deutschland

Sind Saisonarbeitskräfte in ihrem Wohnstaat selbständig tätig, unterliegen sie für die in Deutschland ausgeübte Saisontätigkeit den Rechtsvorschriften des Wohnstaates nur dann, wenn sie als Saisonarbeitskräfte eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Unter ähnlicher Tätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die im gleichen Sektor/Bereich ausgeübt wird. Als gleicher Sektor ist beispielsweise die Landwirtschaft anzusehen. Forstwirtschaft und Landwirtschaft sind hingegen grundsätzlich verschiedene Sektoren.

Das bedeutet zum Beispiel für die in Polen lebende selbständige Landwirtin, die in Deutschland in der Landwirtschaft als Saisonarbeitskraft tätig ist, dass sie insgesamt dem polnischen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Ein in Polen selbständiger Forstwirt, der in Deutschland in der Landwirtschaft als Saisonarbeitskraft tätig ist, unterliegt hingegen für die Saisontätigkeit in Deutschland dem deutschen Sozialversicherungsrecht.

Vorübergehende Saisontätigkeit in Deutschland ohne Beschäftigung im Wohnstaat innerhalb der EU

Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Wohnstaat weder eine abhängige Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den deutschen Sozialversicherungsvorschriften.

Sozialversicherungspflicht ausländischer Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten

Besteht kein Sozialversicherungsabkommen mit einem Drittstaat gilt für Saisonarbeitskräfte aus diesen Drittstaaten das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Eine Liste der mit Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgerufen werden.

Relevant im Rahmen der Saisonbeschäftigung wäre hier insbesondere das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau. Für die Saisonarbeitskräfte gilt danach ebenfalls das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Bestehen Zweifel, ob deutsches oder ausländisches Sozialversicherungsrecht gilt, können sich die Arbeitgeber an die für die Saisonarbeitskraft zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) wenden.

Weitere Informationen zur Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften erhalten Sie bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Kurzfristige Beschäftigung

Sofern für Saisonarbeitskräfte das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung zu prüfen. Die kurzfristige Beschäftigung ist auf drei Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr im Voraus begrenzt. Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Arbeitgeber und Saisonarbeitskräfte müssen bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung entrichten.

Arbeitgeber müssen bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung angeben, ob die Saisonarbeitskraft gesetzlich oder privat versichert ist. Als privat krankenversichert gilt ein kurzfristig Beschäftigter auch, wenn er über seinen Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung über eine private Gruppenkrankenversicherung abgesichert ist und dadurch die notwendige Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist.

Weitergehende Informationen erteilt die Minijob-Zentrale.

Informationen und Beratungsangebote für Saisonarbeitskräfte

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet Videos und eine Web-App mit mehrsprachigen Informationen zum sicheren und gesunden Arbeiten für Saisonarbeitskräfte an.

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