Meldepflichtige Tierkrankheiten

Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es die meldepflichtigen Tierkrankheiten. Meldepflichtige Tierkrankheiten sind auf Haustiere und Süßwasserfische übertragbare Krankheiten. Diese Tierkrankheiten werden nicht mit staatlichen Maßnahmen bekämpft, über sie muss jedoch ein ständiger Überblick vorhanden sein. Die Meldepflicht ist für solche Tierkrankheiten eingeführt worden, die praktische Bedeutung gewinnen können und gut zu diagnostizieren sind. Die Kenntnis der Art, des Umfanges und der Entwicklung dieser Krankheiten ist für die frühzeitige Anwendung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen eine unerlässliche Voraussetzung.

Des Weiteren sind sie für die im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu erstattenden Berichte notwendig (Weltgesundheitsorganisation für Tiergesundheit, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, Europäische Union). § 26 Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) ermächtigt das BMEL, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung sonstiger auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten meldepflichtige Tierkrankheiten zu benennen sowie Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit dieser Krankheiten vorzuschreiben.

Aufgrund der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 522), sind folgende Tierkrankheiten meldepflichtig:

  1. Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM)
  2. Campylobacteriose (thermophile Campylobacter)
  3. Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)
  4. Echinokokkose
  5. Equine Virus-Arteritis-Infektion
  6. Gumboro-Krankheit
  7. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
  8. Leptospirose
  9. Listeriose (Listeria monocytogenes)
  10. Maedi/ Visna
  11. Mareksche Krankheit
  12. Niedrigpathogene aviäre Influenza der Wildvögel
  13. Paratuberkulose
  14. Q-Fieber
  15. Säugerpocken (Orthopoxinfektion)
  16. Salmonellose/ Salmonella spp., ausgenommen Salmonelleninfektionen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht, sowie Salmonellosen und ihre Erreger des Rindes, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht.
  17. Schmallenberg-Virus
  18. Toxoplasmose
  19. Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE)
  20. Tuberkulose, ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies-Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 36 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht.
  21. Tularämie
  22. Verotoxin bildende Escherichia coli
  23. Vogelpocken (Avipoxinfektion)
  24. Bornavirus-Infektionen der Säugetiere
  25. Rauschbrand Schaf und Ziege
  26. SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren

Zur Meldung verpflichtet sind:

  • Leiter der Veterinäruntersuchungsämter,
  • Leiter der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsämter sowie
  • Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Krankheit feststellen.

Die Meldungen sind unverzüglich an die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Angabe

  • des Datums der Feststellung,
  • der betroffenen Tierart,
  • des betroffenen Bestandes und
  • des betroffen Kreises oder der kreisfreien Stadt

weiterzugeben. Die zuständige Behörde gibt jede Meldung dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms "Tierseuchennachrichten" weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.

Erschienen am im Format Artikel

Rechtsgrundlage

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