Tiergesundheitsgesetz

Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten und hat das Tierseuchengesetz abgelöst. Das TierGesG übernimmt im Hinblick auf die Bekämpfung von Tierseuchen bewährte Vorschriften, setzt aber verstärkt auch auf Prävention.

Das TierGesG enthält eine Reihe von neuen Regelungen zum vorbeugenden Schutz vor Tierseuchen, deren Bekämpfung sowie zur Verbesserung der Überwachung. So wurde zum Beispiel der Personenkreis erweitert, der eine anzeigepflichtige Tierseuche anzeigen muss. Das sind neben den Amtsveterinären zum Beispiel auch Tiergesundheitsaufseher, Veterinäringenieure, amtliche Fachassistenten und Bienensachverständige. Zudem ist ein rechtlicher Rahmen geschaffen, neben der Bekämpfung von Tierseuchen auch vorbeugend tätig zu werden, um die Tiergesundheit zu erhalten und zu fördern, zum Beispiel durch eigenbetriebliche Kontrollen oder verpflichtende hygienische Maßnahmen. Eine weitere neue Rechtsgrundlage ermöglicht ein Monitoring über den Gesundheitsstatus von Tieren: Durch die Untersuchung repräsentativer Proben können damit Gefahren für die Tiergesundheit frühzeitiger erkannt werden. Außerdem können die zuständigen Behörden Schutzgebiete einrichten. Das sind Gebiete, die überwiegend frei sind von bestimmten Tierseuchen und in die insoweit Tiere nur mit nachgewiesenem entsprechenden Gesundheitsstatus verbracht werden können.

Stärkung der Prävention

Im Rahmen der Prävention beobachtet das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) die weltweite Tierseuchensituation, um so frühzeitig auf eventuelle Gefahren aufmerksam machen zu können. Zudem wurde am FLI eine "Ständige Impfkommission Veterinärmedizin" etabliert, die mit Rücksicht auf die Tierseuchensituation in Deutschland Impfempfehlungen erarbeitet (eine in der Humanmedizin vergleichbare Kommission ist beim Robert Koch-Institut angesiedelt).
Vorbeugemaßnahmen dienen der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit und damit mittelbar der Gesundheit des Menschen. Soweit es sich um Nutztiere handelt, tragen sie auch zur Erhaltung erheblicher wirtschaftlicher Werte bei.

Die grundlegende Überarbeitung und Neukonzeption des Gesetzes war auch im Hinblick auf die fortschreitende Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts innerhalb der EU erforderlich geworden, die neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf die Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt. Der Handel mit Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen daraus innerhalb der EU und mit Drittstaaten steigt stetig. Da mit den Tieren und den Produkten Tierseuchenerreger verbreitet werden können, wächst die Bedeutung einer wirksamen Vorbeugung gegen Tierseuchen gleichermaßen.

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-gesetzes vom 14. November 2018 (BGBI. IS. 1850)

Mit Artikel 1 des Änderungsgesetzes wurden vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Gefahr, dass Wildseuchen – aktuell die Afrikanische Schweinepest (ASP) – nach Deutschland eingeschleppt werden, die Ermächtigungsgrundlagen im TierGesG erweitert, da sich aus den Erkenntnissen der Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen in der Tschechischen Republik das bisher im Gesetz vorhandene Instrumentarium als nicht weitgehend genug erwiesen hat. Für die Seuchenbekämpfung sind in Deutschland die Bundesländer verantwortlich. Ihnen sollen entsprechende Möglichkeiten gegeben werden, Maßnahmen für eine wirksame Seuchenbekämpfung anordnen zu können. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen:

  • Maßnahmen zur Absperrung eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Gebietes, z. B. durch eine Einzäunung,
  • Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs für bestimmte Gebiete,
  • Beschränkungen oder Verbote der Jagd,
  • Beschränkungen und Verbote der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen, beispielsweise ein Ernteverbot mit dem Ziel, eine Auswanderung von Wildschweinen zu vermeiden,
  • Anordnung einer vermehrten Fallwildsuche, um die Infektionsmöglichkeiten gesunder Wildschweine zu minimieren,
  • Möglichkeit, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde andere Jagdscheininhaber – insbesondere Angehörige der Landesforstverwaltungen oder Berufsjäger – beauftragen kann, wenn eine verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße möglich ist.

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