Förderung

Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) werden mit Bundesmitteln Maßnahmen zur naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftliche Infrastruktur, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Erstaufforstung, Vertragsnaturschutz im Wald sowie Maßnahmen zur Bewältigung der durch die Extremereignisse verursachten Folgen im Wald gefördert.

Nach dem Bundeswaldgesetz soll die Forstwirtschaft insbesondere mit Blick auf den wirtschaftlichen Nutzen (Nutzfunktion) des Waldes und seine Bedeutung für die Umwelt nachhaltig gefördert werden.

Dazu gehören die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, der Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur sowie die Erholung der Bevölkerung.

Mit der Förderung soll dazu beigetragen werden, die Nutz- Schutz- und Erholungsfunktion der Wälder zu sichern und die Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft zu verbessern.

Fördermaßnahmen im Rahmen GAK

Wer kann gefördert werden?

  • Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes,
  • natürliche Personen,
  • juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen, außer Bund und Länder.

Was wird gefördert?

1. Naturnahe Waldbewirtschaftung

Folgende Maßnahmen naturnaher Waldbewirtschaftung können gefördert werden:

  • Vorarbeiten (z.B. Untersuchungen, Standortgutachten),
  • Waldumbau,
  • Jungbestandspflege
  • Bodenschutzkalkung.

2. Forstwirtschaftliche Infrastruktur

Dazu zählen im Einzelnen:

  • Wegebau (Neubau, Befestigung sowie Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege),
  • Holzkonservierungsanlagen (Erstinvestitionen zur Lagerung von Holz und der dafür erforderlichen konservierenden Behandlung).

3. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Bei der Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse geht es um eine leistungsorientierte Projektförderung, bestehend aus den Komponenten

  • Waldpflegevertrag,
  • Mitgliederinformation,
  • Zusammenfassung des Holzangebots (bisherige Mobilisierungsprämie),
  • Professionalisierung von Zusammenschlüssen,
  • Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Organ-Miglieder sowie
  • Projektmanagement.

4. Erstaufforstung

Zur Förderung der Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen zählen:

  • Kulturbegründung (Saat, Pflanzung, Kulturvorbereitung, Erhebungen, Sicherung der Kultur) und
  • Nachbesserungen.

5. Vertragsnaturschutz im Wald

Bewirtschaftung, Pflege oder Nutzungsverzicht auf forstwirtschaftlich genutzten sowie nutzbaren Flächen nach naturschutzfachlichen Vorgaben

6. Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald

  • Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen
  • Waldschutzmaßnahmen
  • Wiederaufforstung

Wie wird gefördert?

Die Förderung der einzelnen Maßnahmen erfolgt in Form von Zuschüssen. Ihre Höhe ist für die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich und liegt i.d.R. zwischen 30 und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Länder können für bestimmte Maßnahmen kalkulierte Kostensätze (Pauschalen) festsetzen.

Wo kann ich eine Förderung beantragen?

Die Durchführung der Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" liegt allein in der Zuständigkeit der Länder. Diese können Einschränkungen vornehmen oder in einzelnen Punkten von den hier dargestellten Förderungsgrundsätzen abweichen. Für jeden Antragsteller sind die Richtlinien seines Landes maßgebend. Antragsteller sollten sich daher vor der Planung eines Fördervorhabens unbedingt bei der für sie zuständigen Landesbehörde bzw. Einrichtung (Forstamt, Landesforstbetrieb, Landwirtschaftskammer oder anderen Institutionen) informieren.

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