Informationsfreiheitsgesetz

Jeder hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG ) das Recht, von den Behörden des Bundes Informationen zu erhalten. Dies umfasst Auskünfte, Akteneinsicht oder sonstigen Zugang zu Informationen.

Ein Antrag auf Informationszugang kann formlos gestellt werden. Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Person aus dem In- oder Ausland – also jede und jeder. Dabei ist es nicht notwendig, ein besonderes Interesse oder einen besonderen Grund für die Auskunftserteilung zu haben. Der Informationsanspruch kann jedoch unter anderem durch öffentliche und private Belange eingeschränkt sein (Ausnahmegründe in §§ 3 bis 6 IFG).

Die Information muss unverzüglich zugänglich gemacht werden, nach Möglichkeit binnen eines Monats. Einfache Auskünfte sind kostenlos, für umfangreichere Anträge werden je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz .

Wenn es um Umweltinformationen geht, ist das Umweltinformationsgesetz und nicht das Informationsfreiheitsgesetz die Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Informationszugang.

Bitte richten Sie Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft an:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- Referat 114 -
Wilhelmstraße 54
10117 Berlin
E-Mail: IFG@bmel.bund.de

Online-Antrag beim Bundesportal

Weitere Informationen zu den Rechten nach dem Informationsfreiheitsgesetz finden Sie auf der Webseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

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