Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln

Mit der Herkunftskennzeichnung soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine transparente Kaufentscheidung ermöglicht werden.

Transparente Kaufentscheidung

Mit der Herkunftskennzeichnung soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine transparente Kaufentscheidung ermöglicht werden.

Bei vorverpacktem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sind Herkunftsinformationen bereits nach den europäischen Regelungen des allgemeinen Lebensmittelkennzeichnungsrechts EU-weit verpflichtend anzugeben. Eine EU-rechtliche Herkunftskennzeichnungspflicht gilt zudem, wenn ohne eine Herkunftsangabe eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher drohen würde und wenn die Herkunft der Primärzutat von der auslobten Herkunft des Lebensmittels abweicht.

Anfang 2024 hat das BMEL zudem eine Verordnung verabschiedet, in der die geltenden EU-Regeln für vorverpacktes Fleisch auch auf nicht vorverpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ausgeweitet werden. Das betrifft somit unverarbeitetes Fleisch, das zum Beispiel in der Fleischtheke angeboten wird, etwa beim Metzger, Supermarkt, Hofladen oder Wochenmarkt (bei unverpacktem Rindfleisch musste bereits zuvor die Herkunft gekennzeichnet werden).

Informationen für Anwenderinnen und Anwender

zur Ausweitung der Herkunftskennzeichnung auf nicht vorverpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch:

  • Grundsätzlich sind das Land der Aufzucht und das Land der Schlachtung anzugeben. Diese Informationen müssen auch von Lebensmittelunternehmen im Vertrieb entlang der Lebensmittelkette vorgehalten werden.
  • Fanden Aufzucht und Schlachtung im gleichen Land statt, kann die Angabe durch "Ursprung (Land)", also z. B. "Ursprung Deutschland" erfolgen.
  • Die Herkunftsinformationen müssen dem Endverbraucher gut sichtbar, deutlich und gut lesbar vor Kaufabschluss und Warenübergabe zur Verfügung gestellt werden. Dies kann durch Schilder auf dem Lebensmittel, Preisverzeichnisse, Aushänge in der Verkaufsstätte oder sonstige, unmittelbar zugängliche, schriftliche oder elektronische Information geschehen.
  • Grundsätzlich müssen sich die Herkunftsinformationen auf das konkrete Lebensmittel beziehen. Wenn in einem Unternehmen überwiegend Fleisch der gleichen Herkunft angeboten wird, kann die Angabe durch eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle erfolgen, wobei dann auch auf die Möglichkeit einer abweichenden Herkunft hinzuweisen ist. Fleisch, dessen Herkunft nicht der ausgewiesenen üblichen Herkunft entstammt, ist gesondert zu kennzeichnen.

Vorschläge der EU-Kommission zur Ausweitung der Herkunftskennzeichnung

Die Frage der Ausweitung der Herkunftskennzeichnung im Lebensmittelkennzeichnungs­recht ist Teil der Farm to Fork-Strategie der EU-Kommission. Die EU-Kommission prüft derzeit verpflichtende Herkunftsangaben bei

  • Milch und Milch als Zutat,
  • Fleisch als Zutat,
  • Kaninchen- und Wildfleisch,
  • Reis,
  • Hartweizen in Teigwaren,
  • Kartoffeln und Tomaten in bestimmten Tomatenprodukten.

Die EU-Kommission hat angekündigt, mit der Wirkungsanalyse Legislativvorschläge vorzulegen.

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