Das Identitätskennzeichen
Das ovale Zeichen ist auf Verpackungen von Milch- und Fleischerzeugnissen gedruckt. Es bedeutet, dass der Betrieb, der das Produkt zuletzt behandelt oder verpackt hat, nach EU-weiten Hygienestandards arbeitet und entsprechend überwacht wird.
Das Zeichen wird vom Lebensmittelunternehmer angebracht. Bei frischem Fleisch, das aus dem Schlachthof kommt, heißt das Zeichen Genusstauglichkeitskennzeichen und wird von der zuständigen Behörde angebracht.
Sorgt für Rückverfolgbarkeit
Das Zeichen ist in erster Linie für die Überwachungsbehörden gedacht. Betriebe, die das Zeichen vergeben wollen, werden dafür erst zugelassen, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie besondere Anforderungen an das Hygienerecht erfüllen. Dies dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Das Identitätskennzeichen stellt die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs – zusätzlich zu den sonstigen Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit – in besonderer Weise sicher. Lebensmittel tierischen Ursprungs sind Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Eiprodukte, Fischereierzeugnisse oder Muscheln.
Verpackungs- bzw. Bearbeitungsort lassen sich erkennen
Die Verbraucherin und der Verbraucher kann an Hand des Zeichens nur erkennen, in welchem Staat und Bundesland das Erzeugnis zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde. Dadurch sind Rückschlüsse auf die Transportwege möglich. Die Herkunft der Rohstoffe ist daraus jedoch nicht abzuleiten.
Bestandteile des Identitäts- bzw. Genusstauglichkeitskennzeichens
Das Identitätskennzeichen und das Genusstauglichkeitskennzeichen bestehen aus folgenden Elementen:
- die Abkürzung für den Mitgliedstaat, also etwa "DE" für Deutschland,
- die Zulassungsnummer des Betriebs, aus dem das Erzeugnis kommt; die Zulassungsnummer enthält die amtliche Abkürzung des Landes, in dem der Betrieb gelegen ist zum Beispiel "HH" für Hamburg, und eine fünfstellige Nummer; außerdem kann bei älteren Zulassungsnummern, die vor September 2007 vergeben wurden, auch eine Abkürzung für die Betriebsform (wie "EV", das bedeutet "Verarbeitungsbetrieb") enthalten sein
- wenn es sich um ein Erzeugnis aus einem Betrieb der Europäischen Union (EU) handelt, kann entweder die Abkürzung „EU“, oder bis 31. Dezember 2028 auch die bisher genutzte Abkürzung für Europäische Gemeinschaft (EG), verwendet werden. Die Übergangsfrist erlaubt den Lebensmittelunternehmern, bereits produzierte und noch vorhandene Verpackungen aufzubrauchen.