Pflicht zur Herkunftsangabe bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch

Bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sind Herkunftsinformationen EU-weit verpflichtend anzugeben.

Grundlage für diese Kennzeichnung ist die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission (EU) Nr. 1337/2013.

Die Vorschriften sehen für die Abgabe von Produkten an den Endverbraucher Folgendes vor:

  • Unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss grundsätzlich mit dem Aufzuchtsland und dem Schlachtland des Tieres (jeweils Angabe des Staates) gekennzeichnet werden (z.B. „Aufgezogen in: Frankreich, Geschlachtet in: Deutschland“). Für die Angabe des Aufzuchtlandes sind für die jeweiligen Tierarten erforderliche Mindest-Aufzuchtsabschnitte festgelegt. Es werden auch Regelungen für Fälle getroffen, in denen diese nicht erreicht werden oder in denen die Informationen bei Fleisch aus Drittländern nicht vorliegen. Dann kann die Angabe zum Aufzuchtsland beispielsweise lauten: „Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU“ oder „Aufgezogen außerhalb der EU“.
  • Liegen Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere nachweisbar in einem einzigen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat, darf die Angabe „Ursprung“ verwendet werden (Beispiel: „Ursprung: Deutschland“).
  • Auf Mischpackungen, in denen Fleisch derselben oder verschiedener Tierarten zusammen abgegeben werden, sind die unterschiedlichen Informationen jeweils aufzuführen.
  • Für Hackfleisch und Abschnitte (Trimmings), gibt es Sonderregelungen. Auch hier sind Angaben zu Aufzucht und Schlachtung zu machen, die wahlweise auch so ausgedrückt werden können, dass sie sich auf die EU und/oder ein Land bzw. Länder außerhalb der EU beziehen (z.B. „Aufgezogen und geschlachtet in der EU“, „aufgezogen außerhalb der EU, geschlachtet in der EU“).
  • Zusätzliche freiwillige Angaben zur Herkunft sind zulässig (z.B. Angabe einer Region).
  • Die Vermischung von Fleisch unterschiedlicher Herkunft in der Produktionskette wird durch Vorgaben zur Partienbildung begrenzt. Es wird ein Rückverfolgbarkeits- und Überwachungssystem über die gesamte Produktionskette anhand eines Codes etabliert.

Damit wird dem Interesse der Verbraucherschaft an ausführlicheren Produktinformationen und mehr Transparenz, den Möglichkeiten des Wirtschaftssektors, dies mit vertretbarem Aufwand umzusetzen sowie den Möglichkeiten der Behörden, die Anwendung der Vorschriften effizient zu kontrollieren, entsprochen. Die Angabe der Partienummer gehört ebenfalls zu den Pflichtinformationen.

Ab dem 1. Februar 2024 muss die Herkunft außerdem bei nicht vorverpacktem Fleisch dieser Tierarten angegeben werden. Ziel ist es, den Verbraucherinnen und Verbrauchern mit der Ausweitung der Herkunftskennzeichnung eine transparente Kaufentscheidung auch an der Fleischtheke zu ermöglichen.

Auch unverpacktes Fleisch muss mit dem Aufzuchtland und dem Schlachtland des Tieres gekennzeichnet werden (z.B. "Aufgezogen in: Frankreich, Geschlachtet in: Deutschland"). Liegen Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere nachweisbar in einem einzigen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat, darf stattdessen die Angabe "Ursprung" verwendet werden (z.B.: "Ursprung: Deutschland").

Die Kennzeichnung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, wobei ein allgemeiner und gut sichtbarer Aushang im Laden ausreicht, wenn das angebotene Fleisch überwiegend aus dem gleichen Ursprungsland stammt (zulässig wäre z. B. in diesem Fall die Formulierung "Unser gesamtes Schweinefleisch in der Theke hat den Ursprung Deutschland."). Bei Fleisch, dessen Herkunft von dieser Herkunft abweicht, muss die Herkunft gesondert ausgewiesen werden.

Was gilt bei der Rindfleischetikettierung?

Mit der Etikettierung von Rindfleisch wurde ein System der Herkunftssicherung für Rindfleisch geschaffen, das zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelkennzeichnung gilt. Eingeführt wurde die Etikettierung von Rindfleisch im Anschluss an das Auftreten von BSE im Jahr 2000. Rechtliche Grundlage für die Etikettierung von Rindfleisch ist die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission. In Deutschland sind diese EU-rechtlichen Regelungen durch das Rindfleischetikettierungsgesetz und die Rindfleischetikettierungs-Verordnung in nationales Recht umgesetzt worden.

Die Etikettierungspflicht erstreckt sich auf verpacktes und unverpacktes frisches, gekühltes und gefrorenes Rindfleisch in Form von Fleischstücken, Fleischteilstücken und Fleischabschnitten sowie Hackfleisch. Jeder Marktteilnehmer, der Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarktet (verkauft), muss dieses auf den verschiedenen Stufen der Erzeugung und des Verkaufs mit den obligatorischen Angaben etikettieren. Zudem sind auch die genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse „Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch“ etikettierungspflichtig.

Bei Rindfleisch, das aus der EU stammt, müssen folgende Pflichtangaben gemacht werden:

  • Referenznummer/Referenzcode: Dient zur Rückverfolgbarkeit des Fleisches zu einem Tier oder einer Gruppe von Tieren.
  • „Geboren/Gemästet/Geschlachtet in“: Anzugeben ist hier der jeweils entsprechende EU-Mitgliedstaat oder das Drittland. Erfolgen Geburt/Mast/Schlachtung in einem Land, kann vereinfacht der Begriff „Herkunft“ angegeben werden.
  • „Zerlegt in“: Anzugeben ist der entsprechende EU-Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die Zerlegung erfolgt ist.
  • Zulassungsnummer des Schlachtbetriebes.
  • Zulassungsnummer des Zerlegebetriebes.

Rinder, die weniger als zwölf Monate alt sind, werden unterteilt in Kälber (Schlachtalter weniger als 8 Monate) und Jungrinder (Schlachtalter von 8 bis weniger als 12 Monate), deren Fleisch zusätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den entsprechenden Angaben zu kennzeichnen ist (Anhang VII Teil I Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). Die deutsche Bezeichnung des Lebensmittels lautet „Kalbfleisch“ und „Jungrindfleisch“.

Im Falle von Rinderhackfleisch sind nachstehende Angaben verpflichtend:

  • Referenznummer/Referenzcode
  • Hergestellt in: EU-Mitgliedstaat oder Drittland
  • Herkunft: Falls der betreffende Staat oder die betreffenden Staaten nicht Staaten der Herstellung sind)
  • Geschlachtet in: EU-Mitgliedstaat oder Drittland

Von den Marktteilnehmern können freiwillig zusätzliche Angaben auf den Etiketten gemacht werden; diese müssen jedoch objektiv, durch die Kontrollbehörden überprüfbar und für die Verbraucherschaft verständlich sein.

Die nächsten Schritte

  • BMEL unterstützt grundsätzlich die Pläne der EU-Kommission, die verpflichtende Herkunftskennzeichnung auf weitere Lebensmittel auszuweiten.
  • Wir bevorzugen als verpflichtende Angabe die Ausweisung der Herkunftsangabe auf mitgliedstaatlicher Ebene (z.B. "Deutschland"). Freiwillige Regionalangaben sollen ergänzend weiterhin möglich bleiben. Zur Frage der konkreten Ausgestaltung neuer Herkunftsangabe werden wir die Folgenabschätzung der Kommission und die Erfahrungen und Stellungnahmen der betroffenen Akteure für die weiteren Diskussionen auf EU-Ebene berücksichtigen.
  • Da die EU-Kommission jedoch bisher keinen Legislativvorschlag vorgelegt hat, nimmt BMEL derzeit die Ausweitung der Herkunftskennzeichnung bei Fleisch in der Außer-Haus-Verpflegung in den Blick.

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