Freihandelsabkommen der EU mit Japan: Inhalte des Abkommens im Agrarbereich
Am 1. Februar 2019 ist das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement - EPA) zwischen der EU und Japan in Kraft getreten.
Mit einem Umfang von 30 Prozent des weltweiten BIPs (Vergleich NAFTA: 28 Prozent) ist eine der größten Wirtschaftszonen der Welt entstanden Das Abkommen trägt dazu bei, den Handel zwischen der EU und Japan zu stimulieren. Vor allem aber profitiert der europäische und deutsche Agrar-, Lebensmittel- und Getränkesektor von dem EPA . Japan ist der fünftgrößte Markt für EU-Agrarausfuhren und japanische Verbraucher schätzen hochwertige europäische Produkte. Auf diese hat Japan jedoch vorher sehr hohe Importzölle erhoben. Mit dem Abkommen bestärkten die EU und Japan auch ihr Bekenntnis zu nachhaltiger Entwicklung.
Die Parteien haben sich auf einen sehr hohen Liberalisierungsgrad geeinigt. Mit Ende der Umsetzungsfristen wird Japan den Zoll bei 97 Prozent seiner Tariflinien (davon bereits 86 Prozent bei Inkrafttreten) vollständig abgebaut haben. Dies entspricht 99 Prozent aller Einfuhren. Die EU baut den Zoll ebenfalls bei 99 Prozent ihrer Tariflinien (96 Prozent bei Inkrafttreten) vollständig ab, was annähernd 100 Prozent der Einfuhren entspricht. Einzig Reis, Seealgen und Walfleisch sind in der EU vollständig von der Liberalisierung ausgenommen. Für sensible japanische Agrarprodukte wurden zum Teil lange Übergangsfristen von bis zu maximal 20 Jahren, Zollkontingente oder Schutzklauseln vereinbart. Trotz dieser Einschränkungen ist es der EU gelungen, auf dem vorher hoch geschützten japanischen Agrarmarkt einen deutlich verbesserten Marktzugang zu erreichen:
Die deutsche Wein-, Bier- und Spirituosenbranche profitierte bereits bei Inkrafttreten des EPA von dem Wegfall von Importzöllen (vorher bis zu 15 Prozent).
Der Marktzugang bei Milch wurde verbessert. Bei Hartkäse werden die Zölle von bis zu 29,8 Prozent schrittweise mit einer Übergangsfrist von 15 Jahren vollständig beseitigt. Für Weich- und Frischkäse wurde ein zollfreies Kontingent eingerichtet, das über die Jahre vergrößert wird. Für Butter und Magermilch wird ein Zollkontingent von 15.000 Tonnen Milchäquivalent nach sechs Jahren eröffnet.
Die Zölle auf Schweinefleisch werden über einen Zeitraum von 10 Jahren gesenkt (für hochwertige Schweinefleischstücke von 4,3 Prozent auf Null, für geringwertige Stücke von 482 Yen pro kg auf 50 Yen pro kg), die Zölle für Rindfleisch über 15 Jahre schrittweise von 38,5 Prozent auf 9 Prozent reduziert. Der japanische Fleischsektor wird allerdings während der Umsetzungsphase durch eine mengenmäßige Schutzklausel geschützt. Im Hinblick auf Tier- und Pflanzengesundheit wurden internationaler Standards als Grundlage für den Handel vereinbart.
Verarbeitete Lebensmittel wurden sofort oder mit Übergangsfristen vollständig liberalisiert (zum Beispiel Schokolade und Süßigkeiten und verarbeitetes Schweinefleisch über zehn Jahre, Gebäck und Stärkederivate über fünf bis zehn Jahre, Kakaopulver und Laktose mit Inkrafttreten).
Zu begrüßen ist auch das für Geographische Herkunftsbezeichnungen erzielte Ergebnis. 205 europäische Spitzenprodukte sind auch in Japan umfassend geschützt. Auch deutsche Spezialitäten wie zum Beispiel Münchener Bier, Rheinhessen oder Nürnberger Rostbratwürstchen genießen nun Schutz davor kopiert zu werden. Auch Übersetzungen der geschützten Angaben sind unzulässig. Der EU ist es damit gelungen, das europäische System der Geographischen Herkunftsbezeichnungen in einem weiteren wichtigen Staat im asiatischen Raum zu verankern.
Die Einigung zu handelsbezogenen Fragen der nachhaltigen Entwicklung umfassen auch Regelungen zu nachhaltiger Waldwirtschaft, Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und zu nachhaltiger Fischerei. Darüber hinaus enthält das Abkommen erstmals eine eindeutige Verpflichtung der Parteien zur Umsetzung des Pariser-Klimaschutzabkommens. Beide Seiten verpflichten sich auch zur Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz gefährdeter Arten.