Verfahren zur Aufstellung des jährlichen GAK-Rahmenplans
Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) trifft sich jährlich, um den GAK-Rahmenplan zu beschließen.
Er beschließt auf der Grundlage von Vorschlägen, die der Bund und die Länder für die Anpassung der Förderungsgrundsätze des GAK-Rahmenplans gemacht haben. Außerdem beschließt er über die Verteilung der verfügbaren Bundesmittel auf die Länder.
Der PLANAK tagt auf Bundes- und Landesministerebene und wird von einem Unterausschuss vorbereitet, in dem die Staatssekretäre und Amtschefs von Bund und Ländern vertreten sind. Im Vorfeld treffen sich die für die einzelnen Förderbereiche zuständigen Fachreferenten sowie übergreifend die Haushalts- und Koordinierungsreferenten von Bund und Ländern, um die Sitzung des PLANAK vorzubereiten.
In diesen Sitzungen wird versucht, Einvernehmen über die Vorschläge zur Änderung der Förderungsgrundsätze zu erreichen und offene Punkte für die Ministerebene zu definieren. Die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder erfolgt auf Basis eines seit dem Jahr 2000 geltenden Schlüssels, auf den sich der PLANAK verständigt hat. Der Länderschlüssel stellt einen politisch ausgehandelten Verteilungsschlüssel dar, bei dem die unterschiedlichen agrarstrukturellen Verhältnisse ebenso wie die historischen Entwicklungen (z. B. die Wiedervereinigung Deutschlands) berücksichtigt wurden.
Im Anschluss daran begründen die Länder, wie sie die Mittel auf die verschiedenen Maßnahmen aufteilen wollen. Hierüber beschließt der PLANAK in einem getrennten, schriftlichen Verfahren. Auf der Grundlage dieses Beschlusses weist der Bund den Ländern die Mittel zur Durchführung des GAK-Rahmenplans zu. Die Länder werden mit diesem Schritt ermächtigt, bei der Bundeskasse die Geldmittel abzurufen, die sie für fällige Zahlungen jeweils benötigen. Das heißt die Länder dürfen Geld nur abrufen, wenn unmittelbar Zahlungen getätigt werden.
Die Förderungsgrundsätze des GAK-Rahmenplans stecken den inhaltlichen Rahmen für die Mitfinanzierung des Bundes ab und betreffen insoweit nur das Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Soweit die Länder eine Maßnahme anbieten wollen, werden zur Umsetzung in die Förderpraxis die Förderungsgrundsätze durch Förderrichtlinien der Länder konkretisiert. Dazu gehört zumindest, dass die Förderungsgrundsätze um Verwaltungs- und Verfahrensbestimmungen ergänzt werden.
Meist werden die durch die Förderungsgrundsätze abgesteckten Fördermöglichkeiten von den Ländern entsprechend der jeweiligen Förderprioritäten ergänzt oder eingeschränkt. Ergänzungen der Fördermöglichkeiten sind zulässig, werden jedoch nicht vom Bund im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe mitfinanziert. Einschränkungen der Fördermöglichkeiten haben im Regelfall keinen Einfluss auf die Mitfinanzierung durch den Bund. Einschränkungen der Fördervoraussetzungen sind jedoch nicht zulässig.
Land | Prozent |
---|---|
Baden-Württemberg | 9,786 |
Bayern | 18,403 |
Berlin | 0,090 |
Brandenburg | 8,461 |
Bremen | 0,305 |
Hamburg | 1,063 |
Hessen | 4,514 |
Mecklenburg-Vorpommern | 7,746 |
Niedersachsen | 14,420 |
Nordrhein-Westfalen | 6,572 |
Rheinland-Pfalz | 5,258 |
Saarland | 0,664 |
Sachsen | 5,604 |
Sachsen-Anhalt | 5,795 |
Schleswig-Holstein | 6,015 |
Thüringen | 5,304 |