Landwirtschaftliche Unfallversicherung

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt und ist eine genossenschaftlich organisierte Solidargemeinschaft zur Absicherung berufsbedingter Unfallrisiken.

Rechtsgrundlage bildet das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden ist besser als entschädigen. Deshalb ist es wesentliche Aufgabe der Unfallversicherungsträger, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.

Hierzu stehen den Unfallversicherungsträgern umfangreiche Instrumentarien zur Verfügung wie zum Beispiel die Beratung der Unternehmer durch Schulungskurse, Vorträge, Ausbildungsmaßnahmen, Beratung der Hersteller von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, Ermittlung von Unfallursachen vor Ort, Überwachung der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften.

Wer ist versichert?

Versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind die Unternehmer und Beschäftigten eines landwirtschaftlichen Unternehmens.

Landwirtschaftliche Unternehmen sind:

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Lohnunternehmen, die Tätigkeiten gegen Vergütung ausführen)
  • Unternehmen des Garten- und Weinbaus
  • Unternehmen der Fischzucht, Teichwirtschaft, Binnenfischerei
  • Imkereien
  • Unternehmen, die Tiermast und -haltung betreiben
  • Unternehmen der Park- und Gartenpflege, Friedhöfe
  • Landwirtschaftskammern/Berufsverbände
  • Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft dienen, sowie
  • Jagden.

Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Unternehmern eines land- oder fortwirtschaftlichen Unternehmens gilt: Der Begriff des Unternehmens ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mit der allgemeinen Bedeutung eines Wirtschaftsunternehmens gleichzusetzen. Daher können Eigentümer und Pächter von Privatgrundstücken (bspw. Wiesen- oder Waldgrundstücken) ein versicherungspflichtiges Unternehmen im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung betreiben. Davon sind Haus- und Ziergärten sowie Kleingärten in der Regel ausgenommen.

Ebenfalls versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind die mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner sowie die ständig mitarbeitenden Familienangehörigen.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle im Unternehmen - auch nur vorübergehend - beschäftigten Personen (beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Aushilfen oder Saisonarbeitskräfte).

Jagdunternehmer wie Eigenjagdbesitzer, die die Jagd selbst ausüben, sowie Jagdpächter sind versicherungspflichtig. Die Jagdbediensteten (Berufsjäger, bestellte Jagdpächter und bezahlte Treiber) unterfallen dem Versicherungsschutz.

Auch ehrenamtlich Tätige in Berufsverbänden und in Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft dienen (z. B. Zuchtverbände), sind versicherungspflichtig.

Personen, die in landwirtschaftlichen Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer tätig sind, sind ebenfalls unfallversichert (beispielsweise im Garten- und Landschaftsbau).

Für die Unternehmer und deren Ehegatten bzw. Lebenspartner besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn die bewirtschaftete Fläche nicht größer als 0,25 Hektar ist. Dies gilt nicht für Spezialkulturen.

Auf welche Leistungen haben Versicherte Anspruch?

Der Leistungskatalog der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung. Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder tritt eine Berufskrankheit auf, ist es Aufgabe der SVLFG, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. Dies umfasst insbesondere die erforderliche Heilbehandlung, weitergehende Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation und die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrenten. Im schlimmsten Fall werden auch Leistungen an die Hinterbliebenen gewährt.

Verletztengeld dient dem Ausgleich des Entgeltverlusts. Nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten Beschäftigte auf der Grundlage ihres vor dem Unfall erzielten Arbeitsentgelts Verletztengeld.

Bei den Unternehmern bestehen Besonderheiten bei dem Verletztengeld. An die landwirtschaftlichen Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner wird Verletztengeld nur ausnahmsweise als Pauschalbetrag gezahlt.

Für die Unternehmer gibt es die auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Betriebs- und Haushaltshilfe. Mit der Leistung Betriebs- und Haushaltshilfe können bei den Unternehmern Einkommenseinbußen verhindert werden. So soll die Weiterführung des Betriebs bei Ausfall der landwirtschaftlichen Unternehmer oder der mitarbeitenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner sichergestellt werden. Grundsätzlich erhalten die Unternehmer und Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner Betriebshilfe während ihrer stationären Behandlung oder bei Arbeitsunfähigkeit, wenn die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist.

Auch bei den Renten gibt es Besonderheiten für die Unternehmer, die sich auf die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit und auf die pauschale Höhe der Renten beziehen.

Wie sieht die Finanzierung aus?

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung finanziert sich im Umlageverfahren und damit nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Dabei werden die Aufwendungen des abgelaufenen Jahres ermittelt und im Folgejahr über die Beitragsrechnungen erhoben. Die zwischenzeitliche Finanzierung der Leistungen wird durch ein Vorschusssystem gewährleistet. Mit der endgültigen Beitragsrechnung erfolgt dann eine Spitzabrechnung der gezahlten Vorschüsse. Die Beiträge werden ausschließlich von den Unternehmern gezahlt.

Um die Einkommenssituation in der Landwirtschaft zu verbessern, entlastet der Bund seit 1963 die zuschussberechtigten Unternehmer durch Zuschüsse. Sie ersetzen einen Teil der von den Unternehmern zu tragenden Umlage, reduzieren damit den individuellen Beitrag des Unternehmers und entlasten ihn unmittelbar bei den Betriebskosten. Für das Jahr 2022 stellt der Bund insgesamt 100 Mio. Euro zur Verfügung.

Bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab  

Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen.

Der Grundbeitrag deckt die Aufwendungen für die Verwaltungskosten und einen Großteil der Präventionsaufwendungen.

Der risikoorientierte Beitrag berücksichtigt das Unfallrisiko im jeweiligen Unternehmen. Hierzu sind 16 Risikogruppen (zum Beispiel Ackerland, Rinderhaltung, Jagden) gebildet worden, die jeweils ihren Entschädigungsaufwand des Vorjahres finanzieren sollen, ohne einen angemessenen solidarischen Ausgleich zu vernachlässigen. Maßstab für die Ermittlung des bundeseinheitlichen Risikobeitrags in Betrieben mit Bodenbewirtschaftung und Tierhaltung ist der Arbeitsbedarf. Dieser ermöglicht eine praktikable Bemessung der menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen und Kulturarten in der Landwirtschaft. In den übrigen landwirtschaftlichen Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und im Bereich des Gartenbaus ermittelt sich der risikoorientierte Beitrag wegen der hohen Zahl der gegen Entgelt beschäftigten Personen nach dem Arbeitswert und der Lohnsumme.

Die SVLFG entwickelt den Beitragsmaßstab für die landwirtschaftliche Unfallversicherung fortlaufend weiter. Details zum Beitragsmaßstab der SVLFG können auf der Internetseite der SVLFG unter "Die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" abgerufen werden und ergeben sich aus der Satzung der SVLFG.

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