Direktzahlungen
Direktzahlungen sind ein Kernelement der EU-Agrarförderung und bilden den wesentlichen Teil der sogenannten ersten Säule der GAP. In der aktuellen Ausgestaltung wird mit diesem Instrument die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion umfassend gefördert. Dazu gehört, dass landwirtschaftliche Betriebe, die umfangreiche Anforderungen für die Gesellschaft erfüllen („Konditionalität“), eine Einkommens- und Risikoabsicherung in Form einer von der Produktion unabhängigen Zahlung bekommen. Die Betriebe können zusätzliche Direktzahlungen bekommen, wenn sie zusätzliche Leistungen erbringen.
Direktzahlungen ab 2023
Seit 2023 gilt ein neues Fördersystem im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU. Erstmals werden beide „Säulen“ der GAP, die grundsätzlich erhalten bleiben, in einem gemeinsamen Rahmen zusammengefasst, dem sogenannten Strategieplan.
Der nationale Strategieplan Deutschlands wurde Ende 2022 erstmals von der Europäischen Kommission genehmigt.
Aktuelle und geplante Anpassungen im Bereich der Direktzahlungen ab 2024 und ab 2025, finden Sie hier. Dazu gehören u.a. Anpassungen im Bereich der Öko-Regelungen.
Eine Kurzbeschreibung des GAP-Strategieplans finden Sie hier. Den gesamten GAP-Strategieplan finden Sie hier. Weitere Informationen zum GAP-Strategieplan finden Sie hier.
Der genehmigte Strategieplan ist Grundlage für die Agrarzahlungen ab dem Jahr 2023.
Im Strategieplan sind im Bereich der Direktzahlungen insgesamt 12 Maßnahmen vorgesehen. Mit dem primären Ziel der Einkommensstützung sind dies folgende:
- Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit:
Zur Stärkung der Resilienz und Stabilisierung der Einkommen wird die Einkommensgrundstützung als entkoppelte Zahlung je Hektar förderfähiger Fläche gewährt. - Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit:
Zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe wird eine zusätzliche Zahlung für die ersten 60 Hektare gewährt, wobei die Zahlung für die ersten 40 Hektare höher ist als für die nachfolgenden 20 Hektare. - Junglandwirte-Einkommensstützung:
Junglandwirtinnen und Junglandwirte erhalten eine zusätzliche Förderung je Hektar für bis zu 120 Hektar und für maximal 5 Jahre.
- Zahlung für Mutterschafe und Mutterziegen sowie Zahlung für Mutterkühe:
Für Mutterschafe und Mutterziegen sowie für die Haltung von Mutterkühen in Betrieben ohne Milchproduktion wird angesichts der hohen Bedeutung dieser Sektoren für die Erhaltung und Pflege extensiver Grünlandstandorte eine gekoppelte Zahlung je Muttertier gewährt.
Die Öko-Regelungen sind ein zentrales und neues Element der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Förderperiode 2023 bis 2027. Sie bilden mit der Konditionalität und den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der 2. Säule eines der drei Kernelemente der sogenannten Grünen Architektur der GAP. Über die Öko-Regelungen werden auf Antrag bestimmte Leistungen für Umwelt und Klima, die insbesondere über die Konditionalität hinausgehen, honoriert. Es stehen dafür rund eine Milliarde Euro jährlich zur Verfügung.
Die Teilnahme an den Öko-Regelungen ist freiwillig und jährlich neu zu beantragen.
Folgende Öko-Regelungen können als freiwillige Maßnahme durchgeführt werden:
- Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blüh-/Altgrasstreifen und -flächen):
Gefördert werden nichtproduktive Flächen auf Ackerland sowie Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland. Maximal können jeweils bis zu 6 % der begünstigungsfähigen Fläche in diese Öko-Regelung eingebracht werden. Die (zusätzliche) Anlage von Blühstreifen auf Ackerland und Dauerkulturflächen ist gesondert förderfähig. - Anbau vielfältiger Kulturen: Es sind mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 % erforderlich. Der Anteil von Getreide darf maximal 66 % der Ackerfläche umfassen. Nichtproduktiv genutztes Ackerland (siehe oben) wird nicht angerechnet.
- Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland in Form eines Agroforstsystems mit streifenförmig angelegten Gehölzstreifen.
- Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes: Im Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Die Verwendung von Dünger einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähigem Dauergrünland entspricht.
- Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen:
Es sind Dauergrünlandflächen förderfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe für artenreiches Grünland nachgewiesen wird. - Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln:
Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen auf einen nach den geltenden Regeln zulässigen Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel verzichtet wird. - Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der Schutzziele:
Auf den begünstigten Flächen in Natura 2000-Gebieten dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden.
Rechtsgrundlagen
Nachstehend sind die Rechtsvorschriften aufgeführt. Maßgeblich sind die Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die aufgeführten Rechtsgrundlagen des Bundesrechts (in jeweils aktueller Fassung) sind im Internet unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de zu finden, die des EU-Rechts unter der Adresse www.eur-lex.europa.eu. Auf dieser Homepage sind unter den jeweiligen Stichworten, zum Beispiel „Direktzahlungen“, diese Rechtsgrundlagen in der Regel ebenfalls zu finden. Darüber hinaus können landesrechtliche Regelungen bestehen.
EU-Recht
EU-Verordnungen des Europäischen Parlamentes und des Rates
- Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2022 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
- Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Delegierte Verordnungen der Europäischen Kommission
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023
Nationales Recht
Gesetze
- GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG
- GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG
- GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG
- Marktorganisationsgesetz (MOG)
- InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)
- Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG)
Rechtsverordnungen
- GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV
- GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV
- GAP-InVeKoS-Verordnung - GAPInVeKoSV
- Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIVO)
- GAP-Ausnahmen-Verordnung - GAPAusnV
Bekanntmachungen des BMEL
- Bekanntmachung über eine beabsichtigte Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 4. Mai 2023 (BAnz AT 04.05.2023 B2)
- Bekanntmachung bestimmter Beträge zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen für das Jahr 2023 vom 1. Dezember 2023 (BAnz AT 08.12.2023 B4)
- Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 vom 8. Dezember 2023 (BAnz 08.12.2023 B5)
Direktzahlung bis 2022
- Agrarzahlungen 2023 veröffentlicht
- Cross-Compliance
- Fragen und Antworten zur Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP)
- Harmonisierung von Bodennutzungscodes
- Öko-Regelungen
- Anpassungen der Öko-Regelungen ab 2024 (PDF, 138KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)
- Erweiterte Möglichkeit zur Erfüllung von GLÖZ 8 im Jahr 2024 (PDF, 130KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)