Hilfsprogramme für die Landwirtschaft
Um Landwirtinnen und Landwirte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu unterstützen, hat die Europäische Kommission im Sommer 2023 ein Hilfspaket für 22 Mitgliedstaaten vorgelegt (den fünf Mitgliedstaaten, die an die Ukraine angrenzen, hat die EU in separaten Maßnahmen Hilfsgelder zur Verfügung gestellt). Deutschland erhält rund 36 Millionen Euro von den insgesamt 330 Millionen an EU-Mitteln.
Mit den Mitteln sollen die Landwirtinnen und Landwirte in den am stärksten betroffenen Sektoren für erlittene finanzielle Verluste entschädigt werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zwei Hilfsprogramme entwickelt, die mit den Geldern finanziert werden: 29 Millionen Euro stehen für den Freilandobstbau- und den Hopfenbau in Form der „Zweiten Anpassungsbeihilfe“ zur Verfügung. Der Weinsektor wird mit 6,5 Millionen Euro für die sog. temporäre Krisendestillation unterstützt.
Mit der „Zweiten Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren“ wurde die nationale Rechtsgrundlage für die Auszahlung dieses Hilfspaketes geschaffen. Grundlage für die Anpassungsbeihilfe in Höhe von rund 29 Millionen Euro ist eine wissenschaftliche Analyse der Kosten- bzw. Erlössituation verschiedener landwirtschaftlicher Sektoren durch das bundeseigene Thünen-Institut. Demnach ist die Lage der Freilandobstbau- und Hopfenbaubetriebe besonders kritisch, weshalb sie mit einer Hektarprämie unterstützt werden sollen.
Die individuelle Beihilfe pro Betrieb soll sich nach den Hektarzahlen richten, die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hinterlegt sind. Da der Kreis der berechtigten Betriebe eindeutig bestimmt ist, kann die SVLFG die Anpassungsbeihilfe ohne Antragsverfahren an die Landwirtinnen und Landwirte auszahlen. Freilandobstbetriebe sollen eine Prämie in Höhe von 342 Euro je Hektar, Hopfenbaubetriebe in Höhe von 375 Euro erhalten. Damit möglichst viele Betriebe profitieren können, soll die Anpassungsbeihilfe auf 15.000 Euro pro Unternehmen begrenzt werden. Eine Auszahlung soll bis spätestens 31. Januar 2024 erfolgen.
Der Weinbau ist regional von einem erheblichen Absatzrückgang betroffen. Um die sektorspezifischen regionalen Marktstörungen auszugleichen, werden Mittel in Höhe von 6,5 Millionen Euro für die temporäre Krisendestillation im Weinsektor bereitgestellt. Mit einer Unterstützung von 0,65 Euro je Liter Wein können damit bis zu 10 Millionen Liter Wein destilliert werden
Erste Anpassungsbeihilfe und Kleinbeihilfe im Jahr 2022
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im Jahr 2022 zwei zielgerichtete Hilfsprogramme für Betriebe in den Sektoren, die von den Auswirkungen des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine besonders betroffenen sind, aufgesetzt: die Anpassungsbeihilfe und das Kleinbeihilfeprogramm. Für beide Hilfsmaßnahmen standen zusammen rund 180 Millionen Euro zur Verfügung. Hiervon kamen rund 60 Millionen Euro von der EU. Der Großteil – 120 Millionen Euro – stammte aus dem Haushalt des BMEL. Unterstützt wurden Betriebe in Sektoren der Nahrungsmittelproduktion, die von den Preissteigerungen bei Energie, Futter- und Düngemitteln besonders betroffen waren. Mit den Hilfsmaßnahmen wurden rund 40 Prozent der vom bundeseigenen Thünen-Institut ermittelten negativen Gewinnveränderungen infolge des Ukraine-Kriegs ausgeglichen.
Die Höhe der Beihilfe richtete sich nach der Betroffenheit des Sektors sowie den Flächen- und Tierzahlen der landwirtschaftlichen Unternehmen. Damit möglichst viele Betriebe profitieren konnten, waren sowohl die Anpassungsbeihilfe als auch das Kleinbeihilfeprogramm auf 15.000 Euro pro Unternehmen begrenzt.
Die Anpassungsbeihilfe wurde von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ausgezahlt. Sie wurde im Einklang mit den EU-Vorgaben an Nachhaltigkeitskriterien geknüpft: Voraussetzung war, dass die Betriebe im Jahr 2021 eine sogenannte Greening-Prämie für bestimmte nachhaltige Landbewirtschaftungsmethoden erhalten haben – ein Element aus der EU-Agrarförderung, das zu einer klima- und umweltförderlichen Bewirtschaftung verpflichtet. Dadurch konnte der Kreis der berechtigten Betriebe eindeutig bestimmt und die Gelder ohne Antragsverfahren ausgezahlt werden. 41.913 landwirtschaftliche Unternehmen erhielten eine Anpassungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 134.868.723,27 Euro.
Ein Kleinbeihilfeprogramm komplettierte das Paket zielgerichteter Hilfen für landwirtschaftliche Betriebe in Sektoren, die von den Kostensteigerungen bei Energie, Futter- und Düngemitteln infolge des Kriegs in der Ukraine besonders betroffen waren. Mit der Kleinbeihilfe erreichte das BMEL die Betriebe, für die die Anpassungsbeihilfe nicht griff. Die Kleinbeihilfe wurde von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgezahlt. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben war dafür im Gegensatz zur Anpassungsbeihilfe eine Antragstellung erforderlich. Letztlich beantragten rund 8200 Betriebe die "Kleinbeihilfe Agrar", wodurch rund 80 Prozent der bereitgestellten Mittel ausgeschöpft wurden. Damit leistete das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine finanzielle Unterstützung der Betriebe von rund 35 Millionen Euro. Alle bewilligten Anträge wurden bis Ende 2022 ausgezahlt.
Hintergrund
Die Auswahl der beihilfeberechtigten Sektoren für die Zweite Anpassungsbeihilfe beruht auf Berechnungen des bundeseigenen Thünen-Instituts zu Auswirkungen des Ukrainekriegs, von Extremwetter und des Anstiegs der Produktionskosten auf die landwirtschaftliche Erzeugung. Hier finden Sie die komplette Stellungnahme und die Pressemitteilung dazu.
Rechtsgrundlage für die Zweite Anpassungsbeihilfe ist die Zweite Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren.
Rechtsgrundlage für die Krisendestillation ist die Verordnung zur Krisendestillation von Wein.
Hier finden Sie die komplette Stellungnahme des Thünen-Instituts zu den Auswirkungen des Preisanstiegs in Folge des Kriegs in der Ukraine auf die verschiedenen Agrarsektoren aus dem Jahr 2022.
Rechtsgrundlage für die Erste Anpassungsbeihilfe ist die Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren.
Rechtsgrundlage für das Kleinbeihilfeprogramm ist die Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen zur Stützung von Landwirtschaftsunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine.