Zulassungsverfahren - Schutz von Gesundheit und Umwelt

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist ein zweistufiges Verfahren. Die Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel werden von der EU-Kommission genehmigt. Pflanzenschutzmittel mit genehmigten Wirkstoffen werden national zugelassen. Die Zulassungsstelle in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Wirkstoff-Genehmigung durch die EU

Wirkstoffe sind Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen der Pflanzen. Sie werden EU-weit nach einer umfangreichen wissenschaftlichen Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt. Die EU-weite Genehmigung des Wirkstoffs ist Voraussetzung für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem jeweiligen Wirkstoff in den Mitgliedsstaaten.

Weitere Informationen zur EU-Wirkstoffgenehmigung finden Sie auf der Website des BVL.

Abbildung zum Zulassungsverfahrung für Pflanzenschutzmittel Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel
Abbildung des Verfahrens für die Zulassung eine Pflanzenschutzmittels © BMEL

Nationale Pflanzenschutzmittelzulassung

Pflanzenschutzmittel, die genehmigte Wirkstoffe enthalten, werden im Rahmen eines nationalen Zulassungsverfahrens als vollständiges Produkt zugelassen. In Deutschland ist das BVL die Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel. Ebenso wie die Wirkstoffe, unterliegen die Pflanzenschutzmittel einer umfangreichen wissenschaftlichen Prüfung auf Grundlage von EU-weit harmonisierten Datenanforderungen und technischen Leitfäden. Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wird außerdem auf das Prinzip der Arbeitsteilung gesetzt. Hierfür ist die EU in die drei Registrierungszonen Nord, Süd und Zentral eingeteilt. So darf ein in der zentralen Zone in Deutschland nach Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 zugelassenes Pflanzenschutzmittel, nach Anerkennung durch die dortige zuständige Behörde, zum Beispiel auch in anderen Ländern der zentralen Zone wie Belgien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, und Ungarn zugelassen werden.

Wenn Deutschland in der zentralen Zone als bewertender Mitgliedstaat agiert, hat eine antragsstellende Firma, ein den Datenanforderungen und allgemeinen Prinzipien entsprechenden Antrag beim BVL einzureichen. Das BVL und die Bewertungsbehörden prüfen diese Unterlagen.

Bei den am Zulassungsverfahren beteiligten Bewertungsbehörden handelt es sich um:

  • das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), welches mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier bewertet,
  • das Julius Kühn-Institut (JKI), welches die Wirksamkeit, die Pflanzenverträglichkeit sowie die praktische Anwendung und den Nutzen prüft sowie
  • das Umweltbundesamt (UBA), welches mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt bewertet.

Nach durchgeführter Bewertung entscheidet das BVL als Risikomanagementbehörde über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels. Wenn die Bewertung ergeben hat, dass alle gesetzlich vorgegebenen Zulassungsanforderungen erfüllt sind, wird das Mittel zugelassen.

Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den durch das BVL festgesetzten Anwendungen verwendet werden. Eine festgesetzte Anwendung verbindet die Kulturpflanze und den Schaderreger (auch Indikation oder Anwendungsgebiet genannt) mit Maßnahmen zur Risikominderung. Diese sogenannten Anwendungsbestimmungen sind verbindlich, denn sie sorgen dafür, dass Anwendungen sicher durchgeführt werden können. Dazu gehören auch Wartezeiten zwischen letzter Anwendung und Ernte, die das BVL festsetzt und die einzuhalten sind. Außerdem enthalten Gebrauchsanleitung und Etiketten Sicherheitshinweise für den sicheren Umgang mit dem unverdünnten Produkt.

Weitere Informationen zu Pflanzenschutzmitteln und der Pflanzenschutzmittelzulassung finden Sie auf der Website des BVL.

Schutz von Gesundheit und Umwelt bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Von Pflanzenschutzmitteln dürfen bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Grundwasser und keine unvertretbaren Auswirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen. So verlangt es das Pflanzenschutzgesetz. Die Sicherheit für Mensch und Umwelt ist ein zentrales Element der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Die Prüfkriterien und Methoden für diese Bereiche sind in EU-Verordnungen und in umfangreichen technischen Leitfäden beschrieben, die regelmäßig an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden.

Weitere Informationen zum Schutz von Gesundheit und Umwelt bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln können Sie der BVL-Website entnehmen.

Erschienen am im Format Basistext

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