Sortenschutz – Verbrauchergerechte Pflanzensorten heute und in Zukunft
Das Sortenschutzgesetz ist eine spezielle Form des Urheberrechts. Es sichert dem "Urheber", also dem Züchter einer Pflanzensorte das Recht, die von ihm geschaffene Sorte wirtschaftlich verwerten zu können.
Dazu räumt das Sortenschutzgesetz – wie auch die entsprechende EG-Sortenschutzverordnung – dem Inhaber des Sortenschutzes das zeitlich beschränkte Recht ein, über die Nutzung seiner Sorte zu entscheiden und für diese Nutzung ein Entgelt ("Lizenzgebühr") zu erheben.
Dieses Recht ermöglicht es einem Pflanzenzüchter, die von ihm über viele Jahre für die Züchtung einer Sorte aufgewendeten hohen Kosten wieder zu erwirtschaften. Ansonsten wäre eine nachhaltige Züchtungsarbeit auf privat-wirtschaftlicher Basis nicht leistbar. Insbesondere würde der mit Blick auf künftige klimatische Herausforderungen notwendige Züchtungsfortschritt - etwa die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit unserer Kulturpflanzen gegen Schaderreger, Pflanzenkrankheiten und Umwelteinflüsse, sowie die Verbesserung der Qualität des Ertrags - ausbleiben.
Im Gegensatz zum allgemeinen gewerblichen Rechtsschutz (wie dem Patentrecht) räumt das Sortenschutzrecht Landwirten die Möglichkeit ein, Saatgut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, in ihrem eigenen Betrieb zur Aussaat zu verwenden (so genannter Nachbau). Diese Form der Saatgutgewinnung ist aufgrund internationaler und nationaler Regelungen zulässig, allerdings nur, wenn dem Sortenschutzinhaber (Züchter) hierfür ein angemessenes Entgelt, die so genannte Nachbaugebühr gezahlt wird.
Das Bundessortenamt erteilt für eine Pflanzensorte Sortenschutz, wenn sie neu, von anderen Sorten unterscheidbar, homogen und beständig ist. Der Sortenschutz wird einmalig für 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten für 30 Jahre gewährt. Bereits während der Zeit des Sortenschutzes können andere Züchter die Sorte zu eigenen Züchtungsarbeiten verwenden (so genanntes Züchterprivileg).