Regelungen für den Handel mit Wein

In der Europäischen Union sind Lebensmittelunternehmer für die Sicherheit der Lebensmittel, die sie erzeugen, befördern, lagern oder verkaufen, verantwortlich. Die Beachtung der weinrechtlichen Bestimmungen hilft, diese Pflichten einzuhalten.

Marktorganisation

In der Europäischen Union sind die einschlägigen Regelungen für den Weinhandel mit Drittländern in folgenden Verordnungen festgelegt:

  • Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007.
  • Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates
  • Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen).

Herstellung

Der Wein muss korrekt hergestellt sein. Sehen Sie dazu die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (C/2019/1869, ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1–52)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/935 der Kommission vom 16. April 2019 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen und der Mitteilung von Beschlüssen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (C/2019/2843, ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 53–57)

Kennzeichnung

Der Wein muss ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Sehen Sie dazu die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem

Transport

Beim Transport benötigen Sie – von Ausnahmen abgesehen – ein Weinbegleitdokument. Sehen Sie dazu die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission.

Einfuhr

Der Zoll entscheidet über die Weineinfuhr. Dabei kann er Gutachten bei Landesuntersuchungsstellen anfordern (§ 35 Weinüberwachungsverordnung). Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann er die Entscheidung zurückstellen, wenn die zuständige Landesstelle einverstanden ist (§ 32 Weinüberwachungsverordnung) . Die zuständigen Landesstellen können hier eingesehen werden.

Bei der Einfuhr von Wein wird eine Bestätigung des Drittlandes über die Verkehrsfähigkeit des Weines und ein Analysenzeugnis verlangt. Die Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausstellung der für jeden Weinexport in die Gemeinschaft vorgeschriebenen Dokumente ermächtigt wurden, finden Sie hier.

Es bestehen Ausnahmen für die Einfuhr kleiner Mengen Wein beispielsweise im Privatgepäck für Messen (siehe Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 / Durchführungsverordnung (EU) 2018/274).

Die Verordnungen der Europäischen Union (EU) wurden im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU) bekannt gemacht. Das ABl. EU ist kostenlos bei EUR-Lex, einem Internetangebot der Europäischen Kommission, verfügbar.

Die Zulassung zur Einfuhr von Wein nach Deutschland wird nach § 32 der Wein-Überwachungsverordnung nur erteilt, wenn durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihren Zweckbestimmungen sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Bei abgefüllten Erzeugnissen kann von einer amtlichen Prüfung und Untersuchung abgesehen werden. Bei Fragen zum Einfuhrverfahren oder zur amtlichen Untersuchung wenden Sie sich bitte an die zuständige Zollstelle.

Weinexport nach Japan

Japan erkennt Wein-Exportzertifikate nur von bestimmten Weinlaboratorien an. Den Deutschland betreffenden Teil der Liste anerkannter Weinlaboratorien (Japan-Liste) hat Japan im Internet bekannt gemacht.

Wenn die Japan-Liste ergänzt oder korrigiert werden soll, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Als Referenz dient das Verzeichnis der amtlichen oder amtlich anerkannten Stellen, die von den Mitgliedstaaten mit der Ausstellung der Bescheinigungen betraut wurden, mit denen bestätigt wird, dass der betreffende Wein den in den Abkommen mit Drittländern festgelegten Anforderungen entspricht.

Das Verzeichnis hat die Europäische Kommission ins Internet eingestellt. Es entspricht Teil D der Liste 3 (D. OFFICIAL OR OFFICIALLY RECOGNISED BODIES AUTHORISED BY MEMBER STATES TO ISSUE ATTESTATIONS PROVING THAT THE WINE IN QUESTION MEETS THE CONDITIONS FOR ACCESS TO THE CONCESSIONS PROVIDED FOR IN THE AGREEMENTS WITH THIRD COUNTRIES

Weinlaboratorien, die im Verzeichnis der Europäischen Kommission nicht oder nicht richtig aufgeführt sind, wenden sich bitte an die zuständige Weinkontrollstelle, in Rheinland-Pfalz bitte an die Landwirtschaftskammer in Bad Kreuznach.

Wenn Änderungsbedarf besteht, wendet sich die zuständige Weinkontrollstelle bzw. für rheinland-pfälzische Laboratorien die Landwirtschaftskammer in Bad Kreuznach bitte an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 512 - Absatzfördermaßnahmen Wein, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
Telefon: +49 (0)228 6845-3912
E-Mail: info@ble.de
Internet: https://www.ble.de

Weinlaboratorien, die in diesem Verzeichnis richtig aufgeführt sind, wenden sich bitte an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tokio.

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Tokyo 4-5-10 Minami-Azabu, Minato-ku, Tokyo 106-0047
Tel: 0081 (0)3-5791-7700 (Z)
E-Mail: info@toky.auswaertiges-amt.de
Internet: https://www.toky.diplo.de

Weinlaboratorien, die ins Verzeichnis der Europäischen Kommission nicht aufgenommen werden können, wenden sich bitte an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Export von Wein, Spirituosen und Bier nach Brasilien

Brasilien erkennt Analysenzertifikate und Ursprungsbescheinigungen für die Einfuhr von Wein, Spirituosen und Bier nur von bestimmten Stellen an. Die von Brasilien anerkannten Stellen hat Brasilien in einer Liste aufgeführt. Den Deutschland betreffenden Teil der Liste finden Sie hier. (PDF, 832KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Wenn diese Liste ergänzt oder korrigiert werden soll, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Analysenzertifikate für die Einfuhr von Wein

Als Referenz dient das Verzeichnis der amtlichen oder amtlich anerkannten Stellen, die von den Mitgliedstaaten mit der Ausstellung der Bescheinigungen betraut wurden, mit denen bestätigt wird, dass der betreffende Wein den in den Abkommen mit Drittländern festgelegten Anforderungen entspricht.

Das Verzeichnis hat die Europäische Kommission ins Internet eingestellt. Es entspricht Teil D der Liste 3 (D. OFFICIAL OR OFFICIALLY RECOGNISED BODIES AUTHORISED BY MEMBER STATES TO ISSUE ATTESTATIONS PROVING THAT THE WINE IN QUESTION MEETS THE CONDITIONS FOR ACCESS TO THE CONCESSIONS PROVIDED FOR IN THE AGREEMENTS WITH THIRD COUNTRIES

Weinlaboratorien, die im Verzeichnis der Europäischen Kommission nicht oder nicht richtig aufgeführt sind, wenden sich bitte an die zuständige Weinkontrollstelle, in Rheinland-Pfalz bitte an die Landwirtschaftskammer in Bad Kreuznach.

Wenn Änderungsbedarf im Hinblick auf das von der Europäischen Kommission erstellte Verzeichnis besteht, wendet sich die zuständige Weinkontrollstelle bzw. für rheinland-pfälzische Laboratorien die Landwirtschaftskammer in Bad Kreuznach bitte an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 512 - Absatzfördermaßnahmen Wein, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Telefon: +49 (0)228 6845-3912, E-Mail: info@ble.de, Internet: https://www.ble.de

Weinlaboratorien, die in diesem Verzeichnis richtig aufgeführt sind, wenden sich bitte an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilia, SES - Avenida das Nações, Qd. 807, Lt. 25, 70415-900 Brasília – DF, www.brasilien.diplo.de

Weinlaboratorien, die ins Verzeichnis der Europäischen Kommission nicht aufgenommen werden können, aber von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) für weinchemische Analysen akkreditiert sind, wenden sich bitte an das BMEL, Referat 414. Das BMEL bittet dann die zuständige Landesstelle um Mitteilung, ob auf eine Änderung der brasilianischen Liste hingewirkt werden soll.

Ursprungsbescheinigungen für die Einfuhr von Wein, Bier und Spirituosen

Industrie und Handelskammern, die in der von Brasilien erstellten Liste der anerkannten Stellen nicht oder nicht richtig aufgeführt sind, wenden sich bitte an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilia, SES - Avenida das Nações, Qd. 807, Lt. 25, 70415-900 Brasília – DF, www.brasilien.diplo.de.

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