Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten
Alternativ zu den nach dem EU-Veterinärrecht zugelassenen Besamungs- und Embryo-Entnahme- und/oder Erzeugungseinheiten für den innergemeinschaftlichen Handel können nur in Deutschland tätige Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz erhalten (§ 18 Tierzuchtgesetz 2019).
Da die Anforderungen an eine Erlaubnis für Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten nach dem Tierzuchtgesetz niedriger sind als die Anforderungen für eine Zulassung nach dem EU-Veterinärrecht, darf eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit mit dieser Erlaubnis ausschließlich in Deutschland tätig werden. Embryo-Erzeugungseinheiten dürfen ausschließlich nach EU-Veterinärrecht zugelassen werden.
Unter den nachstehenden Verweisen sind die Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten aufgeführt, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz für den Handel innerhalb Deutschlands besitzen.
Weitere Informationen zu den nach Veterinärrecht zugelassenen Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr finden Sie hier.