Anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen
Die staatliche Anerkennung können Zuchtverbände und Zuchtunternehmen von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes oder anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten. Sie müssen dafür erfolgreich ein bestimmtes Anerkennungsverfahren durchlaufen haben, das in den Vorschriften des EU-Tierzuchtrechts festgelegt ist.
Das EU-Tierzuchtrecht wird in Deutschland insbesondere durch das Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts 2019 konkretisiert.
Anwendungsbereich des Tierzuchtgesetzes 2019
Dem EU-Tierzuchtrecht folgend umfasst auch das deutsche Tierzuchtgesetz in seinem Anwendungsbereich nur die landwirtschaftlichen Nutztierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Equiden. Nur für diese Tierarten gibt es staatlich anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen.
Aufgaben staatlich anerkannter Zuchtverbände und Zuchtunternehmen
Staatlich anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nehmen im öffentlichen Interesse insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Durchführung eines Zuchtprogrammes mit dem Ziel einer Verbesserung der Rasse oder der Erhaltung einer vom Aussterben bedrohten Rasse.
- Ausstellung einer Zuchtbescheinigung. Dies ist eine Urkunde zum Nachweis von Identität, Abstammung und Leistung des jeweiligen Zuchttiers.
- Führen des Zuchtbuches als Voraussetzung dafür, dass eine Zuchtbescheinigung ausgestellt werden kann, denn nur für in das Zuchtbuch eingetragene Tiere kann eine Zuchtbescheinigung ausgestellt werden.
- Grundsätzlich die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, sofern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist.
Die staatlich anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen führen für die von ihnen betreuten Rassen Zuchtbücher. Zuchttiere, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches eingetragen sind, haben grundsätzlich einen gegenseitigen Eintragungsanspruch in die Hauptabteilung eines Zuchtbuches eines anderen staatlich anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens in der Europäischen Union, vorausgesetzt der Züchter des Zuchttieres ist Mitglied des Zuchtverbandes.
In Deutschland sind häufig für eine Rasse mehrere staatlich anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen tätig. Für einige Rassen sind Zuchtverbände und Zuchtunternehmen tätig, die ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und von den staatlichen Behörden dort anerkannt wurden.
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
Das Tätigwerden von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat ist in Artikel 12 der VO (EU) 2016/1012 ("EU-Tierzuchtverordnung") geregelt.
Weiterführende Informationen finden Sie hier, z.B. mit einer
- Liste der zuständigen Tierzuchtbehörden in Deutschland,
- Liste der von den zuständigen Tierzuchtbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 der VO (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die Zuchtprogramme für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden durchführen
- Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland offiziell ihre Tätigkeit bekannt gegeben haben
Auf EU-Ebene sind weiterführende Informationen der Mitglied- und Vertragsstaatenstaaten gemäß EU-Tierzuchtrecht hier abrufbar.