Afrikanische Schweinepest – Kabinett stimmt weiteren Vorsorgemaßnahmen zu
Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) hat das Kabinett der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten am 7. März 2018 zugestimmt.
Was ändert sich?
Demnach muss entsprechend der zugrundeliegenden Änderungsverordnung der EU-Kommission zur ASP künftig Folgendes beachtet werden:
- Trennung der Maßnahmen bei Schweinepest und bei ASP bei Wildschweinen
- Regelung zur Reinigung und Desinfektion von Viehtransportfahrzeugen, Erweiterung der Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde
- Anordnung der verstärkten Bejagung oder einer Jagdruhe für ein bestimmtes Gebiet; Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten, z. B. Aufhebung der Schonzeit sowie die Erlaubnis, unter bestimmten Voraussetzungen Beibachen zu bejagen
- Kennzeichnung erlegter Wildschweine und Untersuchung jedes erlegten Wildschweines im Rahmen eines zentralen Aufbruchs und dessen Sammlung
- Probenentnahme jedes verendeten Wildschweins und Anzeige des Fundortes
- Ermächtigung der zuständige Behörde in gefährdeten Gebieten, die Wildschweinjagd zu untersagen
- Verbot der Verfütterung von Gras, Heu und Stroh aus gefährdeten Gebieten oder der Nutzung als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial
- Regelungen über die Ausweitung der von ASP betroffenen Gebiete
Mit Artikel 2 wird die Verordnung über die Jagdzeiten dahingehend angepasst, dass die Schonzeit aufgehoben wird. Durch milde Winter und durch das auch im Winter bestehende umfangreiche Nahrungsangebot vermehren sich die Wildschweine ganzjährig. Die Wildschweinebestände sind daher erheblich angewachsen. Durch die Aufhebung der Schonzeit und eine somit ganzjährig ermöglichte Bejagung soll eine Ausdünnung der Schwarzwildpopulation ermöglicht werden. Das Risiko einer Einschleppung der ASP nach Deutschland soll dadurch vermindert werden.
Bundesminister Schmidt betonte: „Die Einschleppung der ASP stellt für Deutschland eine große Gefahr dar, deswegen haben wir die Präventionsmaßnahmen intensiviert. Schon 2014, unmittelbar nach den ersten ASP-Fällen in Osteuropa, habe ich eine umfassende mehrsprachige Informationskampagne gestartet. Sollte sich trotz aller in der Zwischenzeit erfolgten Präventionsmaßnahmen dennoch ein Ausbruch ereignen, ist ein unverzügliches Eingreifen zur Vermeidung einer Weiterverschleppung der ASP notwendig. Mit der vorgelegten Änderung der Schweinepest-Verordnung haben wir ein effizientes Instrumentarium, um der Schweinepest wirkungsvoll zu begegnen. Mein Ziel ist es, durch gemeinsame Koordinierung und gezielte Maßnahmen für größtmögliche Sicherheit zu sorgen.“
Hintergrund: Änderungsverordung der EU-Kommission
Vor dem Hintergrund der fortschreitenden ASP im Baltikum, der Tschechischen Republik, Rumänien und in Polen ist ein unverzügliches Eingreifen im Falle einer Einschleppung der ASP nach Deutschland unabdingbar. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU hat die EU-Kommission bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP erlassen. Der Durchführungsbeschluss richtet sich an die von ASP betroffenen Mitgliedstaaten und wäre somit bei Auftreten der Seuche auch in Deutschland anzuwenden. In Vorbereitung auf ein eventuelles Seuchengeschehen in Deutschland werden mit Artikel 1 der Verordnung die Regelungen des Durchführungsbeschlusses in nationales Recht umgesetzt. Somit ist im Ereignisfall ein unverzügliches Eingreifen auf dieser Grundlage möglich.