Lebende Tiere

Grundsätzliche Voraussetzungen beim grenzüberschreitenden Handel und der Verbringung von Tieren innerhalb der EU finden sich in der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL), die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 näher bestimmt werden.

EU

Grundsätzliche Voraussetzungen beim grenzüberschreitenden Handel und der Verbringung von Tieren innerhalb der EU finden sich in der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL), die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 näher bestimmt werden. Vor jeder Verbringung muss die zuständige Behörde rechtzeitig kontaktiert werden. Die Tiere sind durch amtliche Tierärzte der zuständigen Behörde des Standortes der Tiere, vor ihrer Verbringung einer Gesundheitsüberprüfung zu unterziehen. Der amtliche Tierarzt bestätigt durch Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung die Einhaltung der tiergesundheitlichen Anforderungen. Die Veterinärbescheinigung muss nach dem Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ausgestellt werden. Hier finden Sie die EU-Musterveterinärbescheinigungen in ihrer aktuell gültigen Fassung.

Eine Auflistung der obersten Veterinärbehörden der Bundesländer finden Sie hier.

Die Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe müssen registriert oder zugelassen und damit der zuständigen Behörde bekannt sein.

Im EU-weit angewandten, digitalen System TRAde Control and Expert System new technology (TRACES NT) werden die Veterinärbescheinigungen von der für den Herkunftsort zuständigen Behörde ausgestellt. Nach ihrer Validierung sind sie auch für die zuständige Behörde des Bestimmungsortes einseh- und abrufbar.

Weitere, deutsch sprachige Informationen zum TRACES System, finden Sie hier.

Um die erforderlichen Angaben zur Sendung in das System einzupflegen, benötigen Unternehmer einen Zugang zum TRACES System. Dafür ist das Anlegen eines Benutzerkontos in TRACES NT erforderlich.

Zur Anmeldung im TRACES NT mit EU-Login geht´s hier.

Im List Management System des TRACES NT können alle darin enthaltenen Betriebe der Mitgliedstaaten und am Handel beteiligte Drittländer aufgerufen werden.

Für Verbringungen in Grenznähe hat Deutschland mit manchen Nachbarstaaten erleichterte Bedingungen für folgende ausgewählte Tierarten vereinbart:

Verbringung aus Drittländern/Eingang in die EU

Wenn lebende Tiere aus einem Drittland in die EU verbracht werden, muss das Drittland von der EU Kommission gelistet sein. Diese Drittlandlisten finden Sie hier. Bevor die Tiere in die EU gelangen, müssen sie an einer vom Mitgliedstaat benannten Grenzkontrollstelle (GKS) amtlich kontrolliert werden. Nur wenn sie den Anforderungen der EU entsprechen, dürfen sie in die EU verbracht werden. Die Liste der für Deutschland und alle anderen Mitgliedstaaten benannten Grenzkontrollstellen für Tiere und tierische Erzeugnisse finden Sie hier

Bestimmte Tiere benötigen für den Eingang in die Union eine vom Drittland amtlich ausgestellte Veterinärbescheinigung. Die Musterbescheinigungen für den Eingang (engl. entry) sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 aufgeführt.

Weitere Informationen zum Eingang in die EU finden Sie hier.

Reiseverkehr

Regelungen zum Reiseverkehr mit Heimtieren finden Sie hier.

Auch die EU stellt die Bedingungen zur Einreise mit Heimtieren in die EU auf Englisch zur Verfügung. Diese finden Sie hier.

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