EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport

Mit dieser EU-Verordnung wird der Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Europäischen Union (EU), der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, geregelt.

Transportkette und Verantwortlichkeiten

Nach der EU-Verordnung unterliegt die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere sämtlichen Personen, die am Transportgeschehen, einschließlich Be- und Entladevorgänge, beteiligt sind. All diese Personen müssen während der Vorgänge, für die sie zuständig sind, auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften achten.

Dies gilt für die Transportunternehmer und auch für die Organisatoren der Transporte und die Fahrer sowie für die "Tierhalter" (Personal an Sammelstellen, auf Märkten und in Schlachthöfen sowie Erzeuger).

Alle Beteiligten der Transportkette und ihr Personal müssen angemessen geschult sein. Insbesondere müssen die Fahrer und Betreuer einen Befähigungsnachweis besitzen, der ihnen von einer durch die zuständigen Behörden zugelassenen unabhängigen Einrichtung nach umfassender Schulung in Fragen des Schutzes von Tieren beim Transport und nach erfolgreichem Absolvieren einer Prüfung erteilt wird.

Zulassungen und Kontrollen

Für alle Strecken von mehr als 65 Kilometern müssen die Transportunternehmer eine Zulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind oder einen Vertreter haben, erteilt wurde. Um diese Zulassung zu erhalten, müssen die Antragsteller unter anderem nachweisen, dass sie über ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen.

Für Langstreckentransporte (einer Dauer von mehr als acht Stunden) muss der Antragsteller außerdem Folgendes liefern:

  • spezifische Dokumente: Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer; Zulassungsnachweise für die Transportmittel, die eingesetzt werden sollen; Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen die Bewegungen der Fahrzeuge verfolgt und aufgezeichnet werden; Notfallpläne;
  • den Nachweis, dass sie ein Satellitennavigationssystem einsetzen.

Diese Zulassungen gelten für fünf Jahre. Die Bescheinigungen werden in einem EU-weit einheitlichen Format ausgestellt und in einer elektronischen Datenbank erfasst, auf die die Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten Zugriff haben.

Bei Langstreckentransporten durch mehrere Staaten müssen die Transportunternehmer darüber hinaus ein Fahrtenbuch besitzen, das nach einem einheitlichen Muster vom Organisator des Transports angelegt wurde und eine Reihe von Angaben zum Transport enthält (wie Tiere und Betreuer, Versand- und Bestimmungsort, Kontrollen während der einzelnen Transportphasen).

Die zuständigen Behörden müssen während der wichtigsten Phasen des Transports Kontrollen vornehmen, insbesondere an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen. Darüber hinaus können in jeder Phase des Transports Stichproben oder gezielte Kontrollen durchgeführt werden.

Bei den Kontrollen prüft die zuständige Behörde die Gültigkeit der Zulassungen, die Zulassungsnachweise und die Befähigungsnachweise sowie die Eintragungen im Fahrtenbuch. Der Amtstierarzt prüft den Zustand der Tiere im Hinblick auf ihre Weiterbeförderung. Bei Seetransporten sind auch der Zustand und die Konformität des Schiffes zu prüfen.

Technische Vorschriften für den Tiertransport

Die EU-Verordnung enthält sehr viel strengere Vorschriften für Transporte, die über acht Stunden hinausgehen. Diese Vorschriften betreffen sowohl die Fahrzeuge als auch die Tiere.

So sieht die EU-Verordnung eine verbesserte Ausstattung der Transportfahrzeuge vor, wie etwa ein Temperaturregelungssystem (mechanische Belüftungseinrichtungen, Temperaturschreiber, Warnsystem für den Fahrer), den ständigen Zugang zu einer Tränkvorrichtung und bessere Transportbedingungen auf Tiertransportschiffen (wie Belüftung, Tränkvorrichtungen, Zulassungssystem).

Der Transport bestimmter Tiere ist verboten. Dies gilt einerseits für sehr junge Tiere (weniger als zehn Tage alte Kälber, weniger als drei Wochen alte Ferkel und weniger als eine Woche alte Lämmer), es sei denn, die Beförderung erfolgt über eine Strecke von weniger als 100 Kilometer. Die EU-Verordnung verbietet außerdem den Transport von trächtigen weiblichen Tieren im letzten Gestationsstadium sowie während einer Woche nach der Geburt.

Die EU-Verordnung sieht je nach Tierart unterschiedliche Fahrtzeiten vor: noch nicht entwöhnte Tiere, das sind Tiere, die noch gesäugt werden (neun Stunden Transport, dann eine Stunde Ruhezeit mit Tränke, dann neun Stunden Transport), Schweine (24 Stunden Transport bei ständigem Zugang zu Trinkwasser), Pferde (24 Stunden Transport mit Tränke alle acht Stunden), Rinder, Schafe und Ziegen (14 Stunden Transport, dann eine Stunde Ruhezeit mit Tränke, dann 14 Stunden Transport). Die genannten Transportabschnitte können wiederholt werden, wenn die Tiere an einer zugelassenen Kontrollstelle entladen, gefüttert und getränkt werden und 24 Stunden Ruhezeit haben.

Hintergrund

Am 5. Januar 2007 trat die EU-Verordnung in Kraft und hat damit die Richtlinie 91/628/EWG ersetzt. Im Gegensatz zu einer Richtlinie, die in den Mitgliedstaaten jeweils in nationales Recht umgesetzt werden muss und z.T. Auslegungsspielraum zulässt, ist die EU-Verordnung unmittelbar und grundsätzlich einheitlich von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Für die Überwachung der Einhaltung des geltenden Rechts und somit die Durchführung der Kontrollen sind in Deutschland die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer zuständig.

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