Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten
Leitlinien sind keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich. Auch kommt ihnen nicht der Charakter von Verwaltungsrichtlinien zu. Sie sind Orientierungs- und Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und nicht Rechtsgrundlage. Sie schränken auch nicht die Zulässigkeit dessen ein, was nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht erlaubt ist. Leitlinien der Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Pferdehaltung (Stand 9. Juni 2009)
Einleitung
Das Hauspferd, auf das sich die Ausführungen dieser Leitlinien beschränken, wurde vor über 5.000 Jahren domestiziert. Seitdem sind seine artspezifischen Verhaltensweisen und die daraus resultierenden Bedürfnisse, die es im Laufe seiner Stammesgeschichte entwickelt hat, weitgehend unverändert geblieben.
Der Schutz der Tiere ist durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Nach Paragraf eins TierSchG ist es Zweck dieses Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
In Paragraf zwei Tierschutzgesetz ist festgelegt: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."
Die Leitlinien können unentgeltlich beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Postfach, Referat Tierschutz, 53107 Bonn, bezogen werden. Eine Vervielfältigung der Leitlinien ist ohne Genehmigung gestattet, jedoch nur unverändert und vollständig