Staatsziel Tierschutz

Die Verbesserung des Tierschutzes hat für die Bundesregierung eine hohe Priorität. Im Koalitionsvertrag wurden hierzu zahlreiche Vereinbarungen getroffen. Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes soll ein Großteil dieser Vorhaben umgesetzt werden. Ziel ist es, den Tierschutz bei der Haltung von und beim Umgang mit Tieren umfassend zu stärken.

Durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz (Artikel 20a) hat der Tierschutz in Deutschland deutlich an Bedeutung gewonnen. Die Gesamtbilanz der letzten zwanzig Jahre zeigt jedoch, dass in verschiedenen Bereichen des Tierschutzes noch Defizite bestehen. Mit dem Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes wird ein entscheidender Baustein gelegt, um diese zu beseitigen. Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes sollen geschlossen und die bestehenden Regelungen des Tierschutzgesetzes an aktuelle wissenschaftliche und praktische Erkenntnisse angepasst werden.

Tierschutzbeauftragte

Die Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz Ariane Kari spricht vor einer Pressewand Ariane Kari
Ariane Kari ist die erste Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz © BMEL

Mit Ariane Kari wurde erstmals eine Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz ernannt. Mit der gesetzlichen Verankerung des Amtes stärken wir den Tierschutz institutionell

Darüber hinaus fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Investitionen in besonders tiergerechte Haltungssysteme in der Landwirtschaft, Forschungsprojekte und die Entwicklung von Alternativmethoden zu Tierversuchen. Die Einführung einer verpflichtenden staatlichen Tierhaltungskennzeichnung sorgt für Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Haltungsform. Auch auf EU-Ebene setzt sich das BMEL für bessere Tierschutzstandards ein – zum Beispiel bei der Schlachtung und beim Transport von Tieren.

Verbesserung des Tierschutzes in Deutschland

Der Koalitionsvertrag trifft konkrete Vereinbarungen, an welchen Stellen der Tierschutz in Deutschland gestärkt werden soll. Dabei geht es auch darum, Regeln, die wir uns als Gesellschaft für den Umgang mit Tieren schon länger gesetzt haben, so zu gestalten, dass sie in der Praxis umgesetzt und vollzogen werden können.

Fragen und Antworten zur Änderung des Tierschutzgesetzes

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Durch die Änderung, Ergänzung oder Ersetzung bereits bestehender Regelungen zum Schutz von Tieren sowie durch den Erlass und die Ergänzung von Ermächtigungsgrundlagen im Tier-schutzgesetz sollen bestehende Defizite behoben werden. Dabei sind folgende Änderungen und Ergänzungen hervorzuheben:

Das Verbot der Zucht mit sowie der Ausstellung von und Werbung mit Tieren mit Qualzuchtmerkmalen.

Wir stärken das Züchten gesunder Tiere – im Sinne der Tiere selbst und der Menschen, die sie halten. Kein Halter von Hund, Katze und Co. will, dass sein Haustier an Herzfehlern oder schmerzhaften Gelenkproblemen leidet, kaum atmen kann oder sogar früher stirbt. Im Fokus: Keine Zucht mit Tieren mit erblich bedingten Merkmalen, die zu Schmerzen und Leiden führen. Damit stärken wir zudem den Vollzug des Qualzuchtverbots durch die Bundesländer. Zusätzlich dürfen Wirbeltiere mit Qualzuchtmerkmalen nicht mehr ausgestellt werden. Das Züchten gesunder Tiere bleibt erlaubt, es geht nicht um das pauschale Verbot von bestimmten Rassen.

Die Reduzierung der Durchführung nicht-kurativer Eingriffe (z.B. Schwänzkürzen von Ferkeln und Lämmern).

Diese Eingriffe sind bei Lämmern künftig verboten und bei Ferkeln nur noch unter weiter konkretisierten Bedingungen im Einzelfall möglich. Damit reduzieren und beenden wir tierschutzwidrige Praktiken, die zurzeit noch zu oft vorkommen. Es gibt mittlerweile Alternativen zu diesen nicht-kurativen Eingriffen bei Tieren.

Veröden der Hornanlage von Kälbern („Enthornen“) nur noch mit Betäubung.

Das betäubungslose thermische Veröden der Hornanlagen bei Kälbern, um das Hornwachstum zu verhindern, ist mit erheblichen Schmerzen verbunden. Das Beispiel „Enthornen“ zeigt: Unsere Änderung des Tierschutzgesetzes bringt ganz konkrete Verbesserungen für die Tiere und bedeutet weniger Schmerzen.

Die verpflichtende Identitätsangabe im Onlinehandel mit Heimtieren.

Wer Tiere verkauft, trägt Verantwortung. Leider zeigt sich immer wieder, dass nicht alle dieser Verantwortung nachkommen. Vor allem in der Anonymität des Internets gibt es Anbieterinnen und Anbieter von Tieren mit betrügerischen und kriminellen Absichten. Deshalb müssen Anbieterinnen und Anbieter von lebenden Tieren ihre Daten bei der Online-Plattform hinterlegen.

Die Einführung einer Videoüberwachung in Schlachthöfen.

Tiere sind qua Gesetz so zu schlachten, dass sie ab der Betäubung bis zum Tod wahrnehmungs- und empfindungslos sind. In manchen Schlachthöfen kommt es allerdings immer wieder zu eklatanten und erschreckenden Verstößen zulasten der Tiere. Eine ausbleibende oder unzureichende Betäubung kann mit erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere einhergehen. Wer Tiere im Schlachthof misshandelt, muss künftig mit Aufdeckung und Strafe rechnen.

Das Verbot der Haltung und Zurschaustellung bestimmter Tierarten in reisenden Zirkusbetrieben.

Kein Zirkus muss seine Tiere wegen der neu aufgenommenen Regelung abgeben. Aber: Bei Tierarten, die in reisenden Zirkussen nicht art- und verhaltensgerecht gehalten werden können, wollen wir das Halten oder Zurschaustellen an wechselnden Orten beenden. Eine Neuanschaffung von Tieren dieser Arten ist daher grundsätzlich nicht mehr möglich.

Das grundsätzliche Verbot der Anbindehaltung von Tieren, bei begrenzten Ausnahmen für bestimmte Betriebe in der Rinderhaltung.

Die Anbindehaltung von Tieren wird in den nächsten zehn Jahren beendet. Gleichzeitig werden wir unserer Verantwortung für die wertvollen und artenreichen Kulturlandschaften in Süddeutschland mit den Bergbauern und Almen, Wiesen und Weiden ebenso gerecht wie dem Schutz der Tiere, die wir für die Pflege dieser Landschaften brauchen, indem wir die Kombihaltung mit Weidegang ermöglichen.

Die Erhöhung des Straf- und Bußgeldrahmens bei tierschutzrechtlichen Verstößen.

Wer gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstößt, begeht Unrecht. Daher werden die Vorgaben für die Ahndung von schwerwiegenden Verstößen gegen das Tierschutzrecht angehoben und bestehende Lücken geschlossen:

  • Für das Töten eines Tieres ohne „vernünftigen Grund“ steigt der Strafrahmen in bestimmten Fällen – etwa beim Handeln aus Gewinnsucht, bei beharrlicher Wiederholung oder wenn eine große Zahl Tiere betroffen ist – von derzeit bis zu drei auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  • Auch der Versuch der Misshandlung oder Tötung eines Tieres steht künftig unter Strafe: Der Bußgeldrahmen vervierfacht sich – von derzeit bis zu 25.000 Euro auf bis zu 100.000 Euro. Mit dieser Änderung sollen Behörden und Gerichte die Möglichkeit erhalten, Verstöße gegen den Tierschutz angemessen zu ahnden.
  • Für die Forschung ändert sich dadurch nichts. Beantragungs- und Genehmigungsverfahren und alle sonstigen Anforderungen an Tierversuche bleiben gleich. Auch die Wertung, ob die Tötung eines Tieres im Einzelfall von einem „vernünftigen Grund“ gedeckt ist, ändert sich nicht. Um das herauszustellen, haben wir nach gemeinsamen Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern der Forschung den entsprechenden Paragraphen mit einer Erläuterung in der Begründung versehen, die Behörden und Gerichten als Auslegungshilfe dienen kann. Außerdem ist eine Konkretisierung in der Tierschutz-Versuchstierverordnung geplant.

 

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