Neue Regeln für die amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen
Wie in vielen anderen Lebensmittelbereiche sind auch die Lebens- und Futtermittelüberwachung national und auf EU-Ebene geregelt. Die neue EU-Kontroll-Verordnung (VO (EU) 2017/625), die überwiegend ab 14. Dezember 2019 gilt, legt die grundsätzlichen Anforderungen an den Aufbau und die Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen innerhalb der EU für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest und löst die bisherige Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ab.
Durch Harmonisierung, Bündelung und Optimierung europäischer Rechtsvorschriften trägt die neue Verordnung dazu bei, dass die Qualität amtlicher Kontrollen weiter verbessert wird.
Der Rechtsrahmen wird insgesamt vereinheitlicht und leichter anzuwenden sein. So werden neben Lebensmitteln und Futtermitteln eine Reihe weiterer Rechtsbereiche mit einbezogen, wie zum Beispiel die Pflanzengesundheit, der Pflanzenschutz und tierische Nebenprodukte, um den Ansatz "vom Stall bis zum Teller" besser als zuvor widerzuspiegeln.
Food Fraud (Lebensmittelkriminalität) bekämpfen
Durch die neue Verordnung rückt die Bekämpfung von Food Fraud (Lebensmittelkriminalität) stärker als bisher in den Fokus der Kontrollstrategie. Der Ansatz der "risikoorientierten Kontrolle" wird nicht mehr ausschließlich auf die Lebensmittelsicherheit beschränkt, sondern zukünftig auch verstärkt auf das Risiko von betrügerischen Praktiken ausgerichtet.
Darüber hinaus wurde die Möglichkeit geschaffen, europäische Referenzzentren für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette zu etablieren, die den Mitgliedstaaten durch wissenschaftliche Expertise bei der Prävention und Bekämpfung von betrügerischen Praktiken Unterstützung bieten. Zudem werden Hinweisgeber (Whistleblower), die auf Missstände in Unternehmen hinweisen, zukünftig besser vor Diskriminierung und Benachteiligung geschützt.
Tierschutz verbessern
Referenzzentren der Europäischen Union werden auch für den Bereich Tierschutz entstehen. Zu den Aufgaben dieser Referenzzentren gehört es insbesondere,
- wissenschaftliche und technische Kompetenz bereitzustellen,
- Tierschutzindikatoren zu entwickeln sowie
- wissenschaftliche Studien durchzuführen.
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten stärken
Die bisherigen Bestimmungen über die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten werden mit der neuen Kontrollverordnung deutlicher und klarer gefasst. Das gilt auch für den Aufgabenbereich der nationalen Verbindungsstellen, die für den Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten zuständig sind. Die Bekämpfung von grenzübergreifenden Verstößen wird dadurch erleichtert.
Mit einem integrierten Informations-Management-Systems (IMSOC) wird der computergestützte Austausch von Informationen zwischen Behörden erleichtert und die Transparenz der Kontrollergebnisse sowie von amtlichen Entscheidungen erhöht. Dies gilt insbesondere auch für das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED), das alle Sendungen begleiten muss, die an einer Grenzkontrollstelle kontrolliert werden. Das GGED kann über das IMSOC in Echtzeit rückverfolgt werden und erreicht die Behörde der Grenzkontrollstelle, bevor die Sendung tatsächlich an der Unionsgrenze ankommt. In das IMSOC werden zudem bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert.
Das Verursacherprinzip: kostenpflichtige Kontrollen
Um die Unternehmen bei der Finanzierung von amtlichen Kontrollen angemessen zu beteiligen, können Behörden auch weiterhin Gebühren für allgemeine Regelkontrollen erheben. In Deutschland liegt diese Entscheidung in der Verantwortung der Bundesländer. Beibehalten werden jedoch die aktuell schon existierenden Pflichtgebühren für Einfuhrkontrollen, die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Kontrollen der Milch- und Fischerzeuger.
Gebühren müssen allerdings entsprechend dem EU-Recht durch die Überwachungsbehörden erhoben werden, wenn Verstöße gegen das Lebensmittelrecht festgestellt wurden und daher Nachkontrollen notwendig werden. Damit wird dem "Verursacherprinzip" Rechnung getragen: Lebensmittelbetriebe die sich nicht vorschriftsmäßig verhalten, sollen für die von ihnen verursachten Kosten selbst aufkommen.
Verordnung muss ab 2019 angewendet werden
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatten nach mehrjähriger Beratung am 19. Dezember 2016 im Umweltrat der neuen "EU-Kontrollverordnung" (VO (EU) 2017/625) zugestimmt. Das EU-Parlament hat die neue Verordnung am 15. März 2017 angenommen. Sie wurde am 7. April 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und wird am 27. April 2017 Inkrafttreten. Als allgemeiner Geltungsbeginn wurde der 14. Dezember 2019 festgelegt.
Verwaltungsvorschrift für einheitlichen Vollzug
In Deutschland werden durch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts" (AVV RÜb) die europäischen Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 konkretisiert. Dadurch wird ein einheitlicher Vollzug durch die Überwachungsbehörden der Länder gewährleistet.