Mehr Verbraucherschutz durch klare Regeln: einheitliche Löschfrist für Verstöße gegen Lebensmittelrecht

Im März 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verpflichtung zur amtlichen Information über Verstöße des Lebensmittel- und Futtermittelrechts grundsätzlich verfassungskonform ist.

Der Gesetzgeber wurde in dem Beschluss jedoch aufgefordert, bis zum 30. April 2019 eine gesetzliche Regelung zur Dauer der Veröffentlichung der Informationen nach § 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu treffen, andernfalls wäre die Reglung ab dem 1. Mai 2019 insgesamt nichtig.

§ 40 Absatz 1a LFGB sieht vor, dass die Öffentlichkeit über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße durch die zuständigen Behörden zu informieren ist. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 in das LFGB eingefügt. Seit 2013 wurde § 40 Absatz 1a LFGB seitens der Überwachungsbehörden der Länder jedoch nicht mehr vollzogen, nachdem verschiedene Oberverwaltungsgerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Veröffentlichungen aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken sowie Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Norm mit EU-Recht vorläufig untersagt hatten.

Das ist ein deutliches Plus an Verbraucherschutz. Denn die betroffenen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht können nun wieder verlässlich und rechtssicher durch die Länder veröffentlicht werden.

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner

BMEL setzt Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts fristgerecht um

Mit dem vom BMEL vorgelegten Ersten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wurde die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine gesetzliche Löschungsfrist in die Regelung aufzunehmen, nunmehr umgesetzt. Nach längerer parlamentarischer Beratung konnte das Gesetz mit weiteren durch den Bundestag eingebrachten Klarstellungen und Ergänzungen am 24. April 2019 ausgefertigt werden (BGBl. I S. 498) und ist am 30. April 2019 in Kraft getreten. Die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts ist damit fristgerecht umgesetzt. Nunmehr ist im Gesetz eine einheitliche Löschungsfrist von sechs Monaten nach Einstellen der Information vorgesehen. Weiterhin wird klargestellt, dass die in Absatz 1a geforderte zweite amtliche Untersuchung nicht in einem gesonderten Labor vorgenommen werden muss und eine Veröffentlichung nicht nur bei überschrittenen Grenzwerten, sondern auch beim Nachweis verbotener oder nicht zugelassener Stoffe zu erfolgen hat.

Darüber hinaus wurde in Absatz 1a ein neuer Satz 2 eingefügt, der vorsieht, dass bei Verstößen gegen bauliche Anforderungen sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten eine Veröffentlichung im Sinne des § 40 Absatz 1a LFGB nicht erfolgt, wenn diese Verstöße nicht zu einer Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln führen. Diese neu aufgenommene Ergänzung bewirkt, dass entsprechende Verstöße nunmehr grundsätzlich außer Betracht bleiben. Mit dem Gesetz ist sichergestellt, dass § 40 Absatz 1a LFGB nun dauerhaft und rechtssicher von den zuständigen Behörden der Länder vollzogen werden kann. Die Bundesregierung hat damit das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben einer rechtssicheren Veröffentlichung von festgestellten Verstößen gegen die Lebensmittelsicherheit umgesetzt. Das Gesetz stärkt die Informationsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern und beseitigt den bisherigen "Flickenteppich" unterschiedlicher Löschungsfristen in den Ländern.

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