Fukushima: Kontrollen bei Lebensmittelimporten aus Japan dauern an
Für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland besteht nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima keine Gefahr, dass radioaktiv kontaminierte Lebensmittel in den Handel gelangen.
Nach dem verheerenden Erdbeben und dem anschließenden Tsunami in Japan im März 2011 trat aus den Reaktoren des Kernkraftwerks Fukushima Radioaktivität aus. Die zuständigen Behörden in der EU trafen umgehend Vorsorgemaßnahmen zur Kontrolle von Waren aus Japan, um die Bevölkerung vor belasteten Lebensmitteln zu schützen.
Die Sonderimportbestimmungen für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan wurden in den vergangenen Jahren regelmäßig überprüft und anhand aktueller Informationen überarbeitet. Derzeit gelten für bestimmte Produkte aus einigen Präfekturen in Japan - besonders Fukushima - auch weiterhin besondere Vorschriften für die Einfuhr in die EU. So sind spezielle Zertifikate mit Analysenergebnissen zum radioaktiven Gehalt für die Einfuhr von Pilzen, bestimmten Fischen und Fischereierzeugnissen und verschiedenen essbaren Wildpflanzen vorgeschrieben. Die aktuelle Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima wurde revidiert.
- Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (PDF, 367KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787 der Kommission vom 10. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall
im Kernkraftwerk Fukushima (PDF, 533KB, Datei ist nicht barrierefrei)