Natürliches Mineralwasser - Quellwasser - Tafelwasser
Wasser ist ein idealer Durstlöscher. Was als abgefülltes Wasser in den Handel kommt, muss eine Reihe von Anforderungen hinsichtlich der Herkunft, Zusammensetzung und Kennzeichnung erfüllen.
Es gibt verschiedene Arten von Wasser, die jeweils unterschiedliche Eigenschaften besitzen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beschäftigt sich dabei mit den Wassersorten natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist dagegen für Heilwasser und für Trinkwasser zuständig. Heilwasser gilt nicht wie Mineral-, Quell- und Tafelwasser als Lebensmittel, sondern als Arzneimittel und unterliegt somit dem Arzneimittelgesetz. Trinkwasser, an dessen Qualität hohe Anforderungen gestellt werden, ist in der Trinkwasser-Verordnung festgelegt.
Natürliches Mineralwasser
Die wesentlichen Vorgaben für natürliches Mineralwasser stammen aus dem EU-Recht. Dabei ist die Richtlinie 2009/54/EG maßgebend.
Anforderungen: Diese Kriterien muss Mineralwasser erfüllen
Natürliches Mineralwasser stammt aus unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen. Es wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen. Es ist von ursprünglicher Reinheit. Der Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen kennzeichnet ein bestimmtes Mineralwasser. Gegebenenfalls besitzt es bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen.
Die Zusammensetzung, die Temperatur und die übrigen wesentlichen Merkmale des natürlichen Mineralwassers bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant. Wird das natürliche Mineralwasser nicht am Quellort sofort verbraucht, muss es dort in die für den Endverbrauch bestimmten Flaschen oder anderen Fertigpackungen abgefüllt werden.
Grenzwerte für unerwünschte Stoffe
Die Grenzwerte für natürlich vorkommende, aber unerwünschte Bestandteile in natürlichem Mineralwasser sind in Anlage 4 zu § 6a Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasserverordnung geregelt.
Bestandteil | Höchstgehalt (mg/l) |
---|---|
Antimon | 0,0050 mg/l |
Arsen | 0,010 mg/l (insgesamt) |
Barium | 1,0 mg/l |
Blei | 0,010 mg/l |
Borat | 30 mg/l |
Chrom | 0,050 mg/l |
Fluorid | 5,0 mg/l |
Kadmium | 0,003 mg/l |
Kupfer | 1,0 mg/l |
Mangan | 0,50 mg/l |
Nickel | 0,020 mg/l |
Nitrat | 50 mg/l |
Nitrit | 0,1 mg/l |
Quecksilber | 0,0010 mg/l |
Selen | 0,010 mg/l |
Zyanid | 0,070 mg/l |
Kennzeichnung: Das steht auf dem Etikett
Auf dem Etikett von natürlichen Mineralwässern stehen den Verbraucherinnen und Verbrauchern viele Informationen über das Wasser zur Verfügung. Dort muss Folgendes angegeben werden:
- Die Verkehrsbezeichnung. Diese kann "Natürliches Mineralwasser" oder "Kohlensäurehaltiges Mineralwasser" lauten. Sofern Kohlensäure zugesetzt wurde, kann zwischen "Natürlichem Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt" und "Natürlichem Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt" unterschieden werden.
- Ort und Name der Quelle.
- Der Analysenauszug. Dieser gibt die charakteristischen Bestandteile des Wassers an.
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum.
- Die vorgenommenen Behandlungsverfahren.
- Der Name des Brunnenbetriebes, des Importeurs oder des Herstellers.
Besondere Eigenschaften: Stilles Wasser, Säuerling und Co.
Wenn natürliches Mineralwasser über besondere Eigenschaften verfügt, können diese ausgelobt werden. Dabei werden jedoch Anforderungen an das Mineralwasser gestellt.
Angaben | Anforderungen (mg/l bzw. mBq/l) |
---|---|
Mit geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l. |
Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l. |
Mit hohem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt mehr als 1.500 mg/l. |
Bicarbonathaltig | Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l. |
Sulfathaltig | Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l. |
Chloridhaltig | Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l. |
Calciumhaltig | Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l. |
Magnesiumhaltig | Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l. |
Flouridhaltig | Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l. |
Eisenhaltig | Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l. |
Natriumhaltig | Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l. |
Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung | Natriumgehalt < 20 mg/l Nitratgehalt < 10 mg/l Nitritgehalt < 0,02 mg/l Sulfatgehalt < 240 mg/l Flouridgehalt < 0,7 mg/l Mangangehalt < 0,05 mg/l Arsengehalt < 0,005 mg/l Urangehalt < 0,002 mg/l Einhaltung der in § 4, Abs. 1, Satz 3 der Mineral- und Tafelwasserverordnung genannten Grenzwerte Aktivitätskonzentration von Radium-226 < 125 mBq/l Aktivitätskonzentration von Radium-228 < 20 mBq/l Aktivitätskonzentration von Radium-226 und -228 zusammen < 100 ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration |
Geeignet für natriumarme Ernährung | Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l. |
- Um eine Gefährdung der Konsumenten ausschließen zu können, sind ab bestimmten Fluoridkonzentrationen im Mineralwasser Hinweise bzw. Warnhinweise auf dem Etikett anzubringen:
- Enthält das natürliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid pro Liter, muss das mit dem Hinweis "Enthält mehr als 1,5 Milligramm pro Liter Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet" angegeben werden.
- Beträgt der Fluoridgehalt mehr als 5 Milligramm pro Liter, muss auf dem Etikett mit einem Warnhinweis in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass dieses Wasser wegen des erhöhten Fluoridgehalts nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf.
- Eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft ist ebenfalls kenntlich zu machen.
- Die Zusatzbezeichnung "Säuerling" oder "Sauerbrunnen" darf ein natürliches Mineralwasser nur dann führen, wenn es aus einer natürlichen oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Kohlendioxidgehalt von mehr als 250 Milligramm pro Liter aufweist und abgesehen von einem eventuell weiteren Kohlendioxidzusatz nicht willkürlich verändert wurde.
- Wenn der Säuerling aus der Quelle im Wesentlichen unter natürlichem Kohlensäuredruck hervorsprudelt, darf es als "Sprudel" bezeichnet werden. Ein unter Kohlendioxidzusatz abgefülltes natürliches Mineralwasser darf ebenso als Sprudel bezeichnet werden.
- "Stilles Mineralwasser" hingegen ist natürliches Mineralwasser, das einen geringen Kohlensäuregehalt aufweist.
Natürliches Mineralwasser: Anerkennung und Behandlungsverfahren
Natürliches Mineralwasser muss strenge Kriterien erfüllen. So darf es diesen Namen nur tragen, wenn es aus einer amtlich anerkannten Quelle stammt. Zudem sind nur wenige Behandlungsverfahren erlaubt, um störende natürliche Bestandteile wie Eisen- oder Schwefelverbindungen zu entfernen.
Natürliches Mineralwasser stammt aus unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen. Die Eigenschaften und Besonderheiten sind in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung geregelt. Zuständig ist ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Anerkennung
Natürliches Mineralwasser muss amtlich anerkannt werden. Dazu muss ein Antrag mit umfassenden Informationen bei dem jeweiligen Bundesland gestellt werden, in dem die Quelle liegt. Die genauen Informationen zur Anerkennung und Nutzungsgenehmigung sind in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zusammengefasst. Die in Deutschland amtlich anerkannten Quellen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht.
Auch auf EU-Ebene kann man sich über die anerkannten Mineralwässer informieren. Sie werden in der Liste der von den Mitgliedstaaten anerkannten Mineralwässer aufgeführt.
Behandlungsverfahren
Bei der Herstellung und Verarbeitung von natürlichem Mineralwasser sind nur wenige Behandlungsverfahren erlaubt. Natürliche Eisen- und Schwefelverbindungen dürfen abgetrennt werden, wobei keine chemischen Verfahren, sondern nur Filtration, Dekantation oder Belüften erlaubt sind. Um Eisen-, Schwefel- oder Manganverbindung sowie Arsen zu entfernen, darf mit Ozon angereicherte Luft verwendet werden.
Außerdem darf die freie Kohlensäure komplett oder auch nur teilweise entfernt oder zugesetzt werden, wobei nur physikalische Verfahren zugelassen sind. Eine genaue Beschreibung der zulässigen Herstellungsverfahren findet sich in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung. Außerdem legt die Verordnung (EU) Nr. 115/2010 die Bedingungen für die Verwendung von Aluminiumoxid für die Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwasser fest.
Quellwasser
Quellwasser benötigt im Gegensatz zu natürlichem Mineralwasser keine amtliche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung, wenn es als Lebensmittel vermarktet wird. Es stammt ebenfalls aus unterirdischen Wasservorkommen und wird daraus durch natürliche oder künstlich erschlossene Quellen gewonnen. Es wird am Quellort in die für die Verbraucher bestimmten Behältnisse abgefüllt. Bei den mikrobiologischen Anforderungen, den Behandlungsverfahren und der Abfüllung gelten dieselben Kriterien wie bei natürlichem Mineralwasser.
Die ursprüngliche Reinheit von Quellwasser muss nicht nachgewiesen werden, aber das Wasser muss denselben Kriterien entsprechen, die bei Trinkwasser gelten. Die detaillierten Bestimmungen über Quellwasser sind Abschnitt 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung zu entnehmen.
Tafelwasser
Tafelwasser bedarf ebenfalls keiner amtlichen Anerkennung. Es ist kein natürliches Mineralwasser. Es wird aus Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser hergestellt. Tafelwasser kann zudem weitere Zutaten enthalten, wie etwa Meerwasser, natürliches salzreiches Wasser und Mineralsalze. Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, dass die Grenzwerte für chemische Stoffe, die in der Trinkwasser-Verordnung für Trinkwasser festgelegt sind, eingehalten werden.
Da Tafelwasser nicht am Quellort abgefüllt werden muss, findet man in Zapfanlagen von Kantinen oder Gaststätten nur Tafelwasser, aber kein natürliches Mineral- oder Quellwasser.
"Sodawasser" ist Tafelwasser, das mindestens 570 mg/l Natriumhydrogencarbonat und Kohlendioxid enthält. Die genauen Bestimmungen zu Tafelwasser sind Abschnitt 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung zu entnehmen.