Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal von Tabakerzeugnissen
Zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen sind Packungen von Tabakerzeugnissen mit einem individuellen Erkennungsmerkmal (Rückverfolgbarkeit) und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal zu versehen.
Um den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen zu unterbinden, enthalten die Artikel 15 und 16 der Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU Grundanforderungen zur Kennzeichnung von Packungen von Tabakerzeugnissen mit einem individuellen Erkennungsmerkmal (Rückverfolgbarkeit) und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal. Diese sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 anzuwenden. Für alle anderen Tabakerzeugnisse gelten die Regelungen ab dem 20. Mai 2024.
Rechtsakte der EU
Zur Konkretisierung der genannten Grundanforderungen mit technischen Standards hat die EU-Kommission am 15. Dezember 2017 folgende drei Rechtsakte zur Rückverfolgbarkeit und zum Sicherheitsmerkmal von Tabakerzeugnissen verabschiedet. Diese wurden am 16. April 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse,
- Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 mit technischen Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen,
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge.
Die Regelungen enthalten unter anderem direkt anwendbare Handlungspflichten für Unternehmen der Tabakwirtschaft und des Tabakhandels. Bestimmte Aufgabenfelder sind von IT-Dienstleistern wahrzunehmen.
Die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Texte der Rechtsakte finden Sie unter Nutzung des folgenden Links:
Die Europäische Kommission hat eine Liste häufiger Meldefehler zusammengestellt, die in den ersten Monaten seit Inbetriebnahme des Rückverfolgbarkeitssystems von sekundärem Repository und Router festgestellt wurden.
Auch weitere Informationen zum europäischen Rückverfolgbarkeitssystem finden Sie auf der Internetseite der Kommission.
Nationale Rechtsetzung zur Rückverfolgbarkeit
Entwurfsfassungen:
- Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
- Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Die Implementierung des EU-Rechts in das nationale Recht ist durch das Erste Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514) und die Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 2. Mai 2019 (BGBl. I S. 547) erfolgt. In § 19 Absatz 1 der Tabakerzeugnisverordnung ist die Bundesdruckerei GmbH als nationale Ausgabestelle benannt worden. Ihr Identifikationscode ist QCBDR.
- Fragen des Fachverbands Faltschachtel-Industrie e.V. für die Anhörung durch das BMEL am 27.02.2018 in Berlin (PDF, 93KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Fragen des Verbandes des Cash- and Carry- und Zustellgroßhandels für die Anhörung durch das BMEL am 27.02.2018 in Berlin (PDF, 75KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Fragen des MUT Mittelständische Unternehmen der Tabakwirtschaft e.V. für die Anhörung durch das BMEL am 27.02.2018 in Berlin (PDF, 99KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- TPD II: Klärungsbedarf EU Kommission - Fragenkatalog des Handels für die Anhörung durch das BMEL am 27.02.2018 in Berlin (PDF, 18KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Offene Punkte bzw. Fragen zur Umsetzung der Anforderungen der Durchführungsrechtsakte zu den Artikeln 15 und 16 der Tabakproduktrichtlinie - Tabakwirtschaft (DZV, VdR, BdZ, PM) (PDF, 404KB, Datei ist nicht barrierefrei)