Dürre: finanzielle Hilfen für Waldbesitzer

Die starken Stürme im Frühjahr 2018, die extreme Dürre und Hitzewellen in den Jahren 2018 bis 2020 haben eine Massenvermehrung des Fichtenborkenkäfers ausgelöst. Den Wäldern und der Forstwirtschaft in Deutschland wurden massive Schäden zugefügt. Vielerorts sind die Bäume in ihrer Vitalität schwer geschädigt oder sind flächig abgestorben. Hauptsächlich betroffen sind hiervon die Fichten. Aber auch die Vitalität der Laubbäume wie die Buche oder Eiche ist durch die fortdauernde Trockenheit beeinträchtigt und Sekundärschädlinge breiten sich aus.

BMEL leistet in Zusammenarbeit mit den Ländern einen maßgeblichen Beitrag, die akuten Schäden zu bewältigen, geschädigte Wälder wieder zu bewalden sowie die Wälder in Deutschland in ihrer Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel insgesamt zu stärken. Die erforderlichen Maßnahmen wurden gemeinsam mit den Ländern, die über die Ko-Finanzierung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) einen Anteil der Finanzierung in Höhe von 40 Prozent tragen, ausgearbeitet.

Im Herbst 2018 wurde ein neuer Förderbereich „Extremwetterereignisse Wald“ in den GAK-Rahmenplan und das bereits bestehende GAK-Fördersystem von Bund und Ländern aufgenommen, womit Maßnahmen auf den Schadflächen für private und kommunale Waldeigentümer gefördert werden:

  • Maßnahmen zur bestands- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen.
  • Waldschutzmaßnahmen.
  • Wiederaufforstung.

 Auf Initiative des Bundes wurde im Jahr 2019 im Rahmen der GAK ein umfangreiches Hilfspaket für die privaten und kommunalen Waldeigentümer in Höhe von 478 Millionen Euro (Bundesmittel) für flächenwirksame Maßnahmen für die Jahre 2020 bis 2023 auf den Weg gebracht. Zusammen mit der Kofinanzierung der Länder stehen damit aus der GAK rund 800 Millionen Euro für Maßnahmen zur Bewältigung der Waldschäden auf den Schadflächen sowie für Maßnahmen im gesamten Wald zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel bzw. den Waldumbau zur Verfügung. Weitere 69 Millionen Euro wurden im gleichen Zeitraum für flankierende Maßnahmen[1] bereitgestellt, die vom BMEL umgesetzt werden.

[1] Flankierende Maßnahmen umfassen Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Entwicklung zur Baumartenwahl, Waldschutzmonitoring oder verstärkter Holzverwendung.  

Was wird gefördert?

  1. Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen
  2. Waldschutzmaßnahmen
    • die Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von Schadorganismen (z. B. Borkenkäfer)
    • die Bekämpfung von Schadorganismen durch Auffinden und Aufarbeitung von befallenem Holz (z.B. Sanitärhiebe, Entrinden, Rinde entsorgen, Rücken und Transport von Holz)
    • die Anlage von Holzlagerplätzen (Naß- und Trockenlager) zur Lagerung von Kalamitätsholz
    • die Wiederherstellung von infolge von Starkregenereignissen beschädigten Waldwegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen (z. B. Durchlässe, Ausweichstellen)
    • Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Waldbränden
  3. Wiederaufforstung, Vor- und Unterbau sowie Nachbesserung in lückigen oder verlichteten Beständen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen entstanden sind.

Im Jahr 2019 wurden im Ergebnis des Nationalen Waldgipfels 2019 des BMEL inhaltliche Anpassungen beschlossen:

  1. Kleine Waldbesitzer (unter 20 Hektar Waldbesitz) erhalten höhere Fördersätze von bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben.
  2. Die Entnahme von befallenen und Befalls gefährdeten Bäumen sowie die Entnahme von Bäumen zur Beseitigung von resultierenden Gefahren ist förderfähig.
  3. Ausgaben für den Einsatz nichtstaatlicher Dienstleistern bei der Vorbereitung, Leitung und Koordination der Maßnahmen sind förderfähig.
  4. Wiederbewaldung aus Naturverjüngung.
  5. Bei Wiederaufforstungen ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten und zu sichern.
  6. Nadelreinbestände sind nicht förderfähig, bis auf begründete Ausnahmefälle bei fehlenden standörtlichen Wuchsbedingungen für Laubbäume (z. B. Höhenlagen der Mittelgebirge, Alpen).

Die Details finden Sie hier.

Wo kann ich eine Förderung beantragen?

Anträge auf Förderung von o. g. Maßnahmen werden in der Regel von der Forstbehörde (Forstamt, Landesforstbetrieb, in einigen Ländern auch von der Landwirtschaftskammer oder anderen Institutionen) entgegengenommen.

Interessierte sollten vor Maßnahmenbeginn mit der für sie zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen.

Für die Abwicklung forstwirtschaftlicher Fördermaßnahmen sind die Länder zuständig. Diese können daher Einschränkungen bei den einzelnen Förderungsgrundsätzen vornehmen. Für den Antragsteller sind deshalb die Richtlinien seines Landes maßgebend.

Weitere forstliche Fördermaßnahmen

Im Rahmen der GAK werden weitere forstliche Maßnahmen zur naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftliche Infrastruktur, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Vertragsnaturschutz im Wald und die Erstaufforstung gefördert. Weitere Informationen finden Sie auf den nachfolgend verlinkten Seiten.

Erschienen am im Format Artikel

GAK-Rahmenplan 2020 - Förderbereich 5 - Forsten

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