Trockenheit im Wald: Maßnahmen bei außergewöhnlichen Naturereignissen

Neben den landwirtschaftlichen Betrieben sind Waldbesitzer und Forstleute von Dürreereignissen und anhaltender Trockenheit betroffen. Grundsätzlich sind im Falle von Hitzewellen auch Hilfsmaßnahmen für die Forstwirtschaft möglich.

Einzelne Schäden, wie zum Beispiel vertrocknete Aufforstungen oder vertrocknete Bäume, sind frühzeitig erkennbar. Das gesamte Ausmaß von Schäden in der Forstwirtschaft ist jedoch erst mit einer deutlichen Zeitverzögerung bezifferbar. Die Schadentwicklung ist abhängig vom Witterungsverlauf und weiteren Einflussfaktoren wie dem Aufkommen von Insekten und Pilzen, wodurch sich die Schäden weiter verschärfen können.

Erhebung von Schadensmeldungen

Das Statistische Bundesamt fasst jährlich die in Deutschland von den Ländern gemeldeten außerordentlichen Holzeinschläge getrennt nach Schadursache (Sturm, Schneebruch, neuartige Waldschäden, Insektenschäden und sonstige Schäden) zusammen. Waldbrände, deren Ursachen sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden erfasst die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Waldbrandstatistik). Die jeweiligen Daten werden für das vergangene Jahr erhoben und hier veröffentlicht: Durch Schäden verursachter Holzeinschlag nach Einschlagsursache, Waldeigentumsarten - Statistisches Bundesamt (destatis.de).

Hilfen aus dem EU-Solidaritätsfonds

Hilfen aus dem EU-Solidaritätsfonds, wie sie im Jahr 2007 bei dem Orkantief "Kyrill" gewährt wurden, kommen dann in Betracht, wenn ein Schaden von über 3 Milliarden Euro oder von mehr als 0,6 Prozent des Bruttoinlandproduktes entstanden ist.

Weitere Hilfsmöglichkeiten bei außergewöhnlichen Naturereignissen

  • Die Fördergrundsätze für forstwirtschaftliche Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) bieten Möglichkeiten, die von Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen betroffenen Betriebe beispielsweise durch Förderung des Wegebaus, der Anlage von Holzlagerplätzen sowie der Wiederaufforstung geschädigter Flächen, zu unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Länder diese Maßnahmen in ihren Förderrichtlinien umgesetzt haben.
  • Im Rahmen des zwischen Bund und Ländern abgestimmten "Katalogs steuerlicher Erleichterungen" können zudem Maßnahmen auf Landesebene in Kraft gesetzt werden, zu denen die steuerfreie Rücklage und eine Regelung zählen, wonach für die Nutzung von Holz, das durch Naturereignisse beschädigt ist (Kalamitätshölzern), vergünstigte Einkommensteuersätze gelten. Als Billigkeitsmaßnahmen können die Länder die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen, die Stundung der Einkommensteuer oder in Ausnahmefällen den Erlass der Einkommensteuer anordnen.
  • Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann auf Antrag fällige Sozialversicherungsbeiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die beitragspflichtigen Land- und Forstwirte verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
  • Die Länder können gemeinsam mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank ein durch Landesmittel bezuschusstes Darlehensprogramm für die betroffenen Betriebe auflegen.
  • Wenn durch außergewöhnliche Naturereignisse große Mengen an Holz anfallen, die zu erheblichen und überregionalen Marktstörungen führen, kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung auf Grundlage des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes erlassen. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen den planmäßigen Holzeinschlag beschränken und weitere Maßnahmen vorsehen, die geeignet sind die Marktstörungen zu mindern.
  • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) kann bei Engpässen bei  Transportkapazitäten für Rohholz eine Ausnahme vom Kabotageverbot erlassen. Diese Einzelfallgenehmigung wird dann erteilt, wenn die außerplanmäßig anfallenden Holzmengen so groß sind, dass die Abfuhr mit den bestehenden nationalen Holztransportkapazitäten nicht mehr gewährleistet werden kann und damit erhebliche Wertverluste am Rohholz entstehen würden.
    Weiter können die Verkehrsbehörden der Länder zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen für das Feiertags- und Wochenendfahrverbot oder für zulässige Gesamtgewichte für Rohholztransporte erteilen.

Präventionsmaßnahmen gegen Naturereignisse

Um die Wälder an den Klimawandel anzupassen und entsprechende Klimaschutzmaßnahmen im Bereich Forst und Holz zu ermöglichen, fördern Bund und Ländern bereits verschiedene Maßnahmen. Diese werden kontinuierlich fortentwickelt:

  • Seit mehr als drei Jahrzehnten arbeitet die Forstwirtschaft verstärkt nach den Grundsätzen einer naturnahen Waldwirtschaft. Ein Kernelement ist dabei der Umbau von Nadelwaldreinbeständen, die in großem Umfang nach dem zweiten Weltkrieg entstanden sind, in standortgerechte Laub- bzw. Mischwaldbestände. Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) werden mit Bundesmitteln Maßnahmen gefördert, die insbesondere auf die Anpassung der Wälder durch den Anbau von klimatoleranten Baumarten sowie auf die Herstellung einer klimaangepassten Baumartenmischung abzielen.
  • Seit dem Jahr 2022 fördert das BMEL über das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ private und kommunale Waldbesitzende einschließlich Forstbetriebsgemeinschaften, die sich verpflichten, je nach Größe der Waldfläche 11 bzw. 12 Kriterien eines klimaangepassten Waldmanagements entsprechend der Förderrichtlinie über 10 bzw. 20 Jahre einzuhalten. Wer gefördert wird, muss einen Nachweis eines anerkannten Zertifizierungssystems über die klimaangepasste Waldbewirtschaftung erbringen. Weitere Informationen finden sich hier.
  • Mit dem Waldklimafonds (WKF) werden Forschungs-, Entwicklungs- und Modell- sowie Kommunikationsvorhaben zu den Themenbereichen Erhalt und Verbesserung der Klimaschutzleistungen von Wald und Anpassung der Wälder an den Klimawandel gefördert. Die bisherige Förderrichtlinie WKF ist am 31.12.2022 ausgelaufen. Eine neue FRL WKF kann derzeit nicht veröffentlicht werden, da der WKF im Rahmen des überarbeiteten Wirtschaftsplans für den Klima- und Transformationsfonds auslaufend gestellt wurde. Die Mittel im WKF werden bis auf die bereits rechtlich eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen gekürzt. Neubewilligungen sind nicht mehr möglich.

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