Listen von Betrieben nach Anhang IV Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Teil a)
a) Schlachthöfe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten, sowie zugelassene Schlachthöfe, von denen gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 hergestelltes Blut bezogen werden darf;
Datum 13.09.2024