Fragen und Antworten zur Änderung des Tierschutzgesetzes
+++ Allgemein +++
Nachfolgend finden Sie die allgemeinen FAQ zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Warum diese Änderungen jetzt? Wir haben doch schon ein Tierschutzgesetz, und "Tierschutz" steht sogar als Staatsziel im Grundgesetz.
Die Koalitionsparteien haben konkrete Maßnahmen vereinbart, um den Tierschutz zu verbessern und um Tiere in Deutschland besser zu schützen. Wir setzen diese Punkte jetzt um. Wir alle tragen Verantwortung für Tiere als fühlende Mitgeschöpfe. Diesem Anspruch wollen wir gerecht werden. Auch unsere Verfassung nimmt uns in die Pflicht: Der Tierschutz ist im Grundgesetz als Staatsziel verankert. Nach wie vor bestehen aber Defizite, insbesondere bei Anwendung und Vollzug der Regeln. Mit diesen Defiziten dürfen und wollen wir uns nicht abfinden. In den vergangenen Jahren sind Forschung und Wissenschaft beim Tierschutz vorangekommen und haben uns wichtige neue Erkenntnisse gebracht. Diese neuen Erkenntnisse fließen jetzt in die Gesetzesänderung ein.
Um welche Tiere geht es?
Das Tierschutzgesetz gilt für alle Tiere in Deutschland. Es besagt, dass aus der "Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen ist". Aus diesem Anspruch verbessert das BMEL mit seinem Vorhaben den Schutz der Tiere. Die Änderungen umfassen mit dem Online-Handel, der Heim- und der landwirtschaftlichen Tierhaltung und der Haltung von Wildtieren in reisenden Zirkussen wichtige Bereiche, in denen Tiere gehalten werden oder in denen mit ihnen umgegangen wird. Das BMEL wird den Tierschutz auch stärken, indem es eine/n hauptamtlichen Bundestierschutzbeauftragte/n gesetzlich verankert. Damit wird Verantwortung auch institutionell gestärkt. Das BMEL schafft zudem die Voraussetzung, um Verstöße gegen den Tierschutz effektiver ahnden zu können.
Was sind die wichtigsten Änderungen?
Mit den Änderungen sollen – unter anderem – der illegale Handel mit Welpen und anderen Tieren auf Onlineplattformen bekämpft und eine bessere Kontrolle an Schlachthöfen durch Videoüberwachung eingeführt werden. Weitere wichtige Änderungen:
- Maßnahmen zum Schutz von Tieren in reisenden Zirkusbetrieben.
- Maßnahmen, um die Zahl „nicht-kurativer“ Eingriffe (z. B. Schwänzekürzen bei Ferkeln und Lämmern) zu reduzieren.
- Maßnahmen, um die Qualzucht in Deutschland weiter einzudämmen.
- Einrichtung des Amtes des oder der Bundestierschutzbeauftragten.
- Effektivere Straf- und Bußgeldvorschriften bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.
Was verbessert sich konkret für die betroffenen Tiere und Tierarten?
Mit den neuen Regelungen will das BMEL die Tiere konsequent vor Schmerzen, Leiden und Schäden schützen. Für Tiere in der Landwirtschaft bedeuten die vorgesehenen Änderungen insbesondere, dass bestimmte Eingriffe, die Schmerzen, Leiden oder Schäden nach sich ziehen, gar nicht mehr (Schwänzekürzen bei Lämmern), nur noch mit entsprechender Betäubung (Ausbrennen der Hornanlagen bei Kälbern) oder nur in Einzelfällen sowie unter bestimmten Voraussetzungen (Schwänzekupieren bei Schweinen) vorgenommen werden dürfen. Zudem stehen den kontrollierenden Behörden künftig zusätzliche Instrumente zum Vollzug des Tierschutzrechts zur Verfügung. Auch das wird den Tierschutz weiter stärken. Die verpflichtende Videoüberwachung in Schlachthöfen hilft den Behörden dabei, systemische Mängel im Schlachtprozess (z.B. mangelhafte Betäubungsgeräte) aufzudecken. Außerdem soll die Nachfrage nach Tieren mit Qualzuchtmerkmalen durch ein Ausstellungs- und Werbeverbot sinken. Schließlich werden auch Tiere wie Tintenfische und Hummer geschützt. Sie dürfen nicht mehr zur Verwendung als Lebensmittel lebend an Endverbraucher abgegeben werden. Als "Endverbraucher" gelten die letzten Verbraucher eines Lebensmittels. Gaststätten und Restaurants sind somit keine Endverbraucher
Was macht die oder der Bundesbeauftragte/n für Tierschutz? Warum ist die Schaffung dieses Amtes so wichtig?
Mit dem Amt einer oder eines Bundesbeauftragten für Tierschutz wird der Tierschutz in Deutschland institutionell und strukturell gestärkt. Aufgabe dieser Person ist es unter anderem, den Austausch zwischen Bund und Ländern zu stärken und als Kontaktperson für Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden im Hinblick auf Belange des Tierschutzes zur Verfügung stehen. Im Mai 2023 hat das Bundeskabinett beschlossen, das Amt der Tierschutzbeauftragten erstmalig mit Ariane Kari zu besetzen. Sie hat bereits im Juni 2023 ihre Arbeit aufgenommen.
Wie sieht der Zeitplan der Umsetzung der Änderung aus? Ab wann gelten die neue bzw. geänderten Regelungen des Gesetzes?
Die Verkündung des Gesetzes ist derzeit für Dezember 2024 vorgesehen. Das Gesetz soll sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten, das heißt: Ab diesem Zeitpunkt gelten die geänderten Regelungen. Für einige dieser Regelungen sind längere Übergangsfristen vorgesehen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich auf die geänderten Anforderungen einzustellen.
Hat das neue Tierschutzgesetz Auswirkungen auf Wissenschaft und Forschung?
Für die Forschung ändert sich dadurch nichts. Beantragungs- und Genehmigungsverfahren und alle sonstigen Anforderungen an Tierversuche bleiben gleich. Auch die Wertung, ob die Tötung eines Tieres im Einzelfall von einem "vernünftigen Grund" gedeckt ist, ändert sich nicht. Um das herauszustellen, haben wir nach gemeinsamen Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern der Forschung den entsprechenden Paragraphen mit einer Erläuterung in der Begründung versehen, die Behörden und Gerichten als Auslegungshilfe dienen kann. Außerdem ist eine Konkretisierung in der Tierschutz-Versuchstierverordnung geplant.
Kann ich als Köchin oder Koch in Zukunft noch lebende Hummer oder Krebse beziehen?
Ja. Das Abgabeverbot findet nur in Bezug auf Endverbraucherinnen und Endverbraucher Anwendung, da diese häufig weder die Kenntnisse haben noch über die Gerätschaften verfügen, die betreffenden Tiere tierschutzgerecht zu töten. Als "Endverbraucher" gelten die letzten Verbraucher eines Lebensmittels. Gaststätten und Restaurants sind somit keine Endverbraucher.
Wo finde ich weitere Infos? An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?
Aktuelle Infos und vertiefende Texte zu Tierschutz-Themen finden Sie auf der Website des BMEL. Wenn Sie weitere Fragen ist das Team des BMEL- Verbraucherlotsen per E-Mail und Telefon erreichbar.
+++ Anbindehaltung +++
Nachfolgend finden Sie die FAQ zur Anbindehaltung
Die Anbindehaltung wird grundsätzlich verboten. Was bedeutet das für die Almbewirtschaftung und die Kulturlandschaften in Süddeutschland?
Die Anbindehaltung von Tieren – ob Esel, Ziege, Rind etc. – wird grundsätzlich verboten. Das BMEL weiß um seine Verantwortung für Bergbauern und Almen mit ihrer Rinderhaltung und deren Bedeutung für die wertvollen und artenreichen Kulturlandschaften mit ihren Wiesen und Weiden. Dieser Verantwortung wird das BMEL gerecht. Für die Anbindehaltung von Rindern gilt daher: Die ganzjährige Anbindehaltung wird in zehn Jahren verboten, die "Kombihaltung", in der die Tiere viel Zeit auf der Weide verbringen, bleibt unter weiterentwickelten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben mit höchstens 50 über sechs Monate alten Rindern erlaubt. Dadurch haben auch kleine Höfe, die Rinder zurzeit ganzjährig angebunden halten, die Möglichkeit, innerhalb von zehn Jahren umzubauen oder auf eine weiterentwickelte "Kombihaltung" umzustellen. Bei dieser Kombihaltung müssen die Rinder in der Weidezeit Zugang zur Weide und außerhalb der Weidezeit mindestens zwei Mal in der Woche Zugang zu einem Freigelände haben. Mit dieser Ausnahme will das BMEL gewährleisten, dass bestehende Rinderhaltungen, die bei der Pflege von Almen und artenreichem Grünland eine wichtige Rolle spielen, weitergeführt werden können. Betroffene Betriebe haben für diese Entwicklungsmöglichkeiten zehn Jahre Zeit. Das ist ein Kompromiss, der Fortschritte beim Tierschutz bringt und weder den Beitrag der Weidewirtschaft auf Almen und Wiesen für den Naturschutz noch die besondere Situation kleiner Höfe außen vor lässt. Sie haben die Möglichkeit, weiterzuwirtschaften.
Bestimmte Formen der Anbindehaltung von Rindern bleiben ausnahmsweise zulässig, wenn die Betriebe spezielle Voraussetzungen erfüllen. Warum ist das so und wie kann in den Betrieben trotzdem eine tierschutzgerechte Haltung sichergestellt werden?
Ziel ist es, unserer Verantwortung sowohl für Bergbauern und Almen mit ihrer Rinderhaltung und deren Bedeutung für die wertvollen und artenreichen Kulturlandschaften mit ihren Wiesen und Weiden als auch für den Schutz der Tiere, die wir für die Pflege dieser Landschaften brauchen, gerecht zu werden. Die weiterentwickelte "Kombihaltung" bleibt eine Option für kleine Betriebe mit bis zu 50 über sechs Monate alten Rindern, wenn die Rinder in der Weidezeit Zugang zur Weide und außerhalb der Weidezeit mindestens zwei Mal in der Woche Zugang zu einem Freigelände haben. Vor dem Hintergrund, dass die Anbindehaltung für alle anderen Tierarten verboten ist, kommt den Betrieben, die von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen, eine besondere Verantwortung für den Tierschutz zu. Dazu gehört insbesondere die gewissenhafte Umsetzung der Regelungen zum Weide- und Freigeländezugang sowie die Berücksichtigung aktueller Empfehlungen zur Gestaltung der Haltungseinrichtungen.
+++ Schwänzekürzen und -kupieren bei Schweinen +++
Nachfolgend finden Sie die FAQ zum Schwänzekürzen und -kupieren bei Schweinen
Die Regelungen zum Schwänzekupieren bei Schweinen werden konkretisiert. Auf welche Weise wird gewährleistet, dass die Vorgaben der EU-Richtlinie vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden?
Die Durchführung nicht-kurativer Eingriffe, also von Eingriffen, die für die Tiergesundheit nicht nötig sind und die teilweise ohne Betäubung erfolgen, ist für die betroffenen Tiere mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden. Seit 1994 ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Schweinen EU-weit verboten. In Deutschland werden jedoch nach wie vor bei 95 Prozent der Schweine der Ringelschwanz kupiert. Vor diesem Hintergrund werden die Vorschriften im Tierschutzgesetz, die die Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Schwänzekupierens beim Schwein umsetzen und den Vollzug regeln, angepasst und konkretisiert.
Wie will das BMEL sicherstellen, dass die heimischen Schweinehalter die europäischen Vorgaben vollständig anwenden und trotzdem noch wirtschaftlich arbeiten können? Ist mit Abwanderung von schweinehaltenden Betrieben zu rechnen?
Die konkretisierenden Vorschriften im Tierschutzgesetz werden aus Sicht des BMEL eine bessere Durchsetzung des Verbots des routinemäßigen Schwänzekupierens bei Schweinen bewirken. Für die tatsächliche Umsetzung des Verbotes in der Praxis sind die Tierhalter und die für die Kontrollen zuständigen Behörden der Länder zuständig. Hier setzt auch die Regelung zum Schwänzekürzen bei Ferkeln an. Ein wichtiger Bestandteil ist der Nachweis dafür, dass der Eingriff tatsächlich zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Das Verbot des Schwänzekupierens gilt EU-weit, daher ist nicht davon auszugehen, dass sich durch diese Änderungen eine Abwanderung von schweinehaltenden Betrieben ergibt.
+++ Qualzucht beenden +++
Nachfolgend finden Sie die FAQ "Qualzucht beenden"
Werden bestimmte Tierrassen, etwa Hunderassen, pauschal verboten?
Das BMEL will die seit langem bestehenden Regeln zur Qualzucht, die bereits 1986 eingeführt und 2013 konkretisiert wurden, um eine nicht abschließende Liste mit möglichen Symptomen der Qualzucht ergänzen. Dazu gehören Symptome wie Blindheit, Taubheit oder Atemnot, wenn sie erblich bedingt sind und zu Schmerzen und Leiden bei den Tieren führen. Die Symptomliste soll insbesondere Züchterinnen und Züchtern helfen, zu erkennen, ob eine geplante Zucht gegen das Qualzuchtverbot verstößt. Im Fokus: Keine Zucht mit Tieren mit erblich bedingten Merkmalen, die zu Schmerzen und Leiden führen. Damit stärkt das BMEL zudem den Vollzug des Qualzuchtverbots durch die Bundesländer. Zusätzlich dürfen Wirbeltiere mit Qualzuchtmerkmalen nicht mehr ausgestellt werden. Das Züchten gesunder Tiere bleibt erlaubt, es geht nicht um das pauschale Verbot von bestimmten Rassen.
Das BMEL stärkt so das Züchten gesunder Tiere – im Sinne der Tiere selbst und der Menschen, die sie halten. Kein Halter von Hund, Katze und Co. will, dass sein Haustier an Herzfehlern oder schmerzhaften Gelenkproblemen leidet, kaum atmen kann oder sogar früher stirbt.
Warum wird das Verbot von Qualzucht in der Praxis nicht bereits vollzogen?
Die Durchsetzung des bestehenden Qualzuchtverbots war für die zuständigen Behörden auf Landesebene bislang sehr komplex und aufwändig. Das lag daran, dass ein Zuchtverbot eine Vorhersage beinhaltet, ob bei den Nachkommen Qualzucht auftreten wird. Die neuen Regelungen nehmen zusätzlich das vorhandene Tier in den Blick: An ihm können die Behörden konkret nachweisen, dass es ein Qualzuchtmerkmal aufweist und sodann durchsetzen, dass mit diesem Tier nicht mehr gezüchtet wird. Außerdem darf ein Tier mit Qualzuchtmerkmalen nicht mehr ausgestellt werden, wodurch die Nachfrage nach entsprechend gezüchteten Nachkommen sinken wird.
+++ Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen +++
Nachfolgend finden Sie die FAQ zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen
Was kommt auf die Tierhaltenden zu, auch finanziell? Welchen Mehrwert bringen Kennzeichnung und Registrierung für Mensch und Tier?
Eine obligatorische Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen dient der besseren Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Tiere und ist damit ein Baustein zur Eindämmung des illegalen Tierhandels. Das BMEL setzt sich dafür ein, dass dieses wichtige Ziel mit dem geringstmöglichen Aufwand für Tierhaltende erreicht wird.
+++ Zirkus +++
Nachfolgend finden Sie die FAQ zum Thema Zirkus
Welche Änderungen sind bei Zirkustieren vorgesehen?
Kein Zirkus muss seine Tiere aufgrund der neu aufgenommenen Regelung abgeben. Gleichzeitig ist es so, dass in reisenden Zirkussen nicht alle Tiere art- und verhaltensgerecht gehalten werden können – insbesondere aufgrund der Haltung und Zurschaustellung an wechselnden Orten sowie aufgrund der regelmäßigen und häufigen Transporte. Das betrifft Giraffen, Elefanten, Nashörner, Flusspferde, Affen, Großbären, Großkatzen sowie Robben. Tiere der genannten Tierarten, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung an wechselnden Orten gehalten oder zur Schau gestellt wurden, können weiterhin gehalten werden. Eine Neuanschaffung von Tieren dieser Arten ist jedoch nur noch ausnahmsweise möglich. Denn das Risiko ist hoch, dass diese Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden und/oder Schäden erleiden. Bei diesen Tierarten will das BMEL das Halten und/oder Zurschaustellen an wechselnden Orten daher grundsätzlich beenden. Im Einzelfall können die für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständigen Behörden über den weiteren Verbleib eines Tieres der genannten Arten entscheiden.
+++ Erhöhung Strafrecht-/Bußgeldrahmen +++
Nachfolgend finden Sie die FAQ zur Erhöhung Strafrecht-/Bußgeldrahmen
Wer kontrolliert die Einhaltung der Tierschutzvorschriften?
In der Regel sind die nach dem Landesrecht zuständigen Veterinärbehörden für die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes zuständig. Wird durch den Verstoß jedoch ein Straftatbestand erfüllt (§ 17 TierSchG), ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben des Gesetzes und damit zusammenhängender Verordnungen hält?
Die Veterinärbehörden treffen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und damit zusammenhängender Verordnungen notwendige Anordnungen. Sie können beispielsweise das Tier wegnehmen und gegenüber dem Halter oder der Halterin ein Haltungsverbot aussprechen. Das Tierschutzgesetz enthält aber auch Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten, auf deren Grundlage die Behörde ein Bußgeld erlassen kann, sowie Strafvorschriften, die eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vorsehen. Wer gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstößt, begeht Unrecht. Daher werden die Vorgaben für die Ahndung von schwerwiegenden Verstößen gegen das Tierschutzrecht angehoben und bestehende Lücken geschlossen: Für das Töten eines Tieres ohne "vernünftigen Grund" steigt der Strafrahmen in bestimmten Fällen – etwa beim Handeln aus Gewinnsucht - von derzeit bis zu drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe. Auch der Versuch der Misshandlung oder Tötung eines Tieres steht künftig unter Strafe: Der Bußgeldrahmen verdoppelt sich – von derzeit bis zu 25.000 Euro auf bis zu 50.000 Euro.
Warum sieht der Gesetzentwurf vor, den Strafrahmen für das Töten von Tieren ohne "vernünftigen Grund" anzuheben?
Tiere quälen ist kein Bagatelldelikt. Aktuell kann das Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Das entspricht dem Strafrahmen bei Nötigung im Straßenverkehr und ist niedriger als der maximale Strafrahmen bei einem einfachen Diebstahl. In bestimmten Fällen – etwa beim Handeln aus Gewinnsucht –sieht der Entwurf eine Anhebung des Strafrahmens auf fünf Jahre Freiheitsstrafe vor. Mit dieser Änderung sollen Behörden und Gerichte die Möglichkeit erhalten, Verstöße gegen den Tierschutz mit angemessenen Strafen bzw. Bußgelder ahnden zu können.