Erschienen am im Format Pressemitteilung Nr. 110/2024

Neuregelungen für GAP ab 2025 passieren Bundeskabinett

Özdemir: Schritt für Schritt einfachere und attraktivere Agrarförderung

Nächster Baustein für einfachere und attraktivere EU-Agrarförderung: Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, hat dem Bundeskabinett heute Änderungen der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vorgelegt. Damit soll die EU-Agrarförderung in Deutschland ab 2025 weiter vereinfacht und vor allem die Öko-Regelungen (sogenannte Eco-Schemes) für Landwirtinnen und Landwirte attraktiver gestaltet werden. Im August hatte das BMEL bereits einen entsprechenden Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan bei der Europäischen Kommission eingereicht.

Dazu sagt Bundesminister Cem Özdemir: "Die Ernte ist eingefahren und unsere Landwirtinnen und Landwirten bestellen ihre Felder für das kommende Jahr. Damit sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können, schaffen wir weiter Freiräume und bauen bürokratische Lasten ab. Auch 2025 vereinfachen wir die Agrarförderung Schritt für Schritt – mit effizienten Regelungen, die die Landwirtinnen und Landwirte bei ihrer täglichen Arbeit mit einer praxisgerechten Förderung unterstützen. Außerdem schneiden wir die Öko-Regelungen passgenauer auf die Betriebe zu. Das setzt mehr Anreize für freiwillige Leistungen für die Umwelt und das Klima, die damit künftig noch mehr gutes Geld wert sind." 

Die Öko-Regelungen – also jene einjährige Maßnahmen, durch die konventionelle wie Bio-Betriebe für freiwillige Umweltleistungen honoriert werden – werden vereinfacht. Hier finden Sie die Details. Vereinfachungen bei den Direktzahlungen betreffen insbesondere die gekoppelten Zahlungen für Mutterkühe, -schafe und -ziegen, sie sind hier zusammengefasst. Bei den gekoppelten Zahlungen gibt es zusätzlich Prämienerhöhungen, die sich aus Anpassungen an die tatsächliche Inanspruchnahme ergeben. 

Bei der Konditionalität konzentrieren sich die Anpassungen vor allem auf die Standards zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards). Diese Regelungen gelten sowohl für konventionelle als auch für ökologisch wirtschaftende Betriebe und zielen darauf ab, die Vorschriften praxisorientierter und einfacher zu gestalten. Die Änderungen bei der Konditionalität betreffen eine Reihe von zentralen Bereichen der landwirtschaftlichen Praxis: 

  • Erosionsschutz (GLÖZ 5): Ökologisch wirtschaftende Betriebe erhalten die Möglichkeit, beim Anbau früher Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) auf Ackerflächen der Erosionsgefährdungsstufen KWasser1 und KWasser2 die sogenannte „raue Winterfurche“ zu nutzen. Dadurch soll den Besonderheiten ökologisch zertifizierter Betriebe besser Rechnung getragen und dem Risiko der Verengung von Fruchtfolgen vorgebeugt werden. Außerdem für diese Betriebe wird das Pflügen unmittelbar vor dem Anbau von Reihen-Sommerkulturen auf stark erosionsgefährdeten Ackerflächen ermöglicht, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht angebaut wurde.
  • Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6): Die Optionen für die Bodenbedeckung wurden neugestaltet, um den Betrieben mehr Flexibilität zu bieten.
  • Fruchtwechsel (GLÖZ 7): Der Fruchtwechsel wird neu geregelt. Künftig müssen auf den Ackerschlägen zwei Hauptkulturen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut werden. Alle Ackerschläge müssen damit im Zeitraum 2023 bis 2025 mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen aufweisen. Zusätzlich ist auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes eines Betriebes ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur vorgeschrieben, also vom Anbaujahr 2024 zum Anbaujahr 2025, oder es muss bei gleicher Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau erfolgen. Diese Regelungen zum Fruchtwechsel sind auch auf solchen Ackerflächen zu beachten, die zwischenzeitlich zum Beispiel durch Pacht neu übernommen werden. Ab dem Jahr 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais.
  • Nichtproduktive Flächen (GLÖZ 8): Die Vorschriften zum Mindestanteil nichtproduktiver Flächen werden, mit Ausnahme des Beseitigungsverbots von Landschaftselementen einschließlich des Schnittverbots zum Schutz der Vögel, aufgehoben. 

Zudem wird bei Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in eine nicht-landwirtschaftliche Flächen bei GLÖZ 1 auf das Einholen einer vorherigen Genehmigung nunmehr verzichtet. Entscheidet sich ein Betrieb beispielsweise, auf einer Weide einen Stall zu bauen, reicht die baurechtliche Genehmigung. Der Betrieb muss sich nicht nochmals um eine Umwandlungs-Genehmigung nach dem EU-Agrarförderrecht kümmern. 

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