Erschienen am im Format Pressemitteilung Nr. 37/2025

Rettungsanker für bedrohte Aale: BMLEH legt Aalschonzeit in der Nordsee fest

Bundesminister Rainer: „Aalschutz stärkt Wirtschaft im ländlichen Raum“

Zum Schutz des Europäischen Aals hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) auf Basis der wissenschaftlichen Empfehlungen des internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Thünen-Instituts eine Schonzeit für 2025/2026 festgelegt: Vom 1. September 2025 bis 28. Februar 2026 gilt ein umfassendes Aalfangverbot in den deutschen Nordseegewässern und angrenzenden Brackgewässern. Für die Ostsee gilt eine EU-weit einheitliche Schonzeit vom 15. September 2025 bis 15. März 2026. Damit werden sowohl für die Nord- als auch die Ostsee die Schonzeitregelungen aus dem letzten Jahr fortgesetzt.

Dazu erklärt der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer: „Der Zustand des Aalbestands in Europa ist weiterhin alarmierend. Die Schonzeit verschafft dem Bestand die so wichtige Verschnaufpause, damit sich laichbereite Aale auf die lange Wanderung in ihre Laichgebiete machen können. Der Schutz des Aals ist nicht nur ökologisch, sondern auch wirtschaftlich geboten. Die Aalfischerei sichert in vielen Regionen Deutschlands Einkommen. Und das entlang einer weit verzweigten Wertschöpfungskette, die von der Fischerei über das Lebensmittelhandwerk bis hin zum Tourismus reicht. Einen stabilen Aalbestand zu erhalten heißt deshalb auch, Existenzen im ländlichen Raum zu bewahren.“

Auch in Binnengewässern muss der Aalschutz verbessert werden, etwa bei der Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Flüssen oder bei der Ausgestaltung der Besatzmaßnahmen. Diese Aufgabe kommt den Bundesländern im Rahmen ihrer Aalbewirtschaftungspläne zu.

Bundesminister Rainer: „Aalschutz darf nicht an der Küste enden. Es ist daher gut, dass sich die Länder bei der vergangenen Agrarministerkonferenz zur Notwendigkeit einer bund- und länderübergreifenden Zusammenarbeit aller betroffenen Politikbereiche bekannt haben. Mein Ministerium wird hier nach Kräften unterstützen. Wir werden eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einrichten, die sich mit ressortübergreifenden Fragen des Aalmanagements befassen wird.“

Die Festlegung der Aalschonzeit gilt zunächst für die Jahre 2025/2026. Die Freizeitfischerei auf Aal bleibt nach EU-Recht in allen Meeresgewässern und angrenzenden Brackgewässern weiterhin vollständig verboten. Das EU-Recht bietet erneut die Möglichkeit, die Aalfischerei während der Hauptwanderzeit für 30 Tage zuzulassen. Deutschland wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den Monat August 2025 von der Schonzeit in der Nordsee ausnehmen.

Bei der Aalschonzeit in der Ostsee hat sich Deutschland auf EU-Ebene erneut erfolgreich dafür eingesetzt, dass für die gesamte Ostsee einheitliche Regelungen zur Schonzeit gelten. Damit wird der besonderen Situation in der Ostsee Rechnung getragen, in der der Aal auf seiner Wanderung in Richtung seines Laichgebiets in der Sargassosee die Meerengen zwischen Dänemark und Schweden passieren muss. Diese Regelung trägt somit zu einer Verbesserung des Aalschutzes bei und sorgt gleichzeitig für gleiche Bedingungen in der Aalfischerei der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.

Ende 2025 wird auf EU-Ebene der Rahmen für zukünftige Fischereimaßnahmen zum Schutz des Aals neu festgelegt. National steht eine Überarbeitung der Aalbewirtschaftungspläne der Länder an, an der das BMLEH aktiv mitwirken wird.

Hintergrund:

Der Erhaltungszustand des Europäischen Aals, für den es in ganz Europa nur einen einzigen Bestand gibt, ist seit Jahren kritisch. Nach Einschätzung des ICES lag das Aufkommen von Jungaalen, den sogenannten Glasaalen, im Jahr 2024 in der Nordsee nur noch bei 1,1 Prozent des historischen Glasaalaufkommens (1960–1979). Auch in anderen Gewässern ist das Vorkommen mit 7,2 Prozent weiterhin auf einem sehr niedrigen Niveau. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Neben der Fischerei sind andere Faktoren wie Lebensraumverschlechterungen und -verluste sowie Querverbauungen von Flüssen wesentlich. Zu den Auswirkungen des Klimawandels auf den Bestand liegen noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.

Um den Europäischen Aal zu schützen, verpflichtet das EU-Recht die Mitgliedstaaten, in den Meeresgewässern einschließlich Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, die gewerbliche Aalfischerei für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verbieten. Dabei muss die Schonzeit mit den Erhaltungszielen der EU-Aalverordnung, mit den nationalen Aalbewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen. Mit diesen Regelungen sollen insbesondere laichbereite sogenannte Blankaale geschützt werden, die sich auf den Weg zu den Laichgebieten in der Sargassosee machen.

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